Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Vereine, die "Bridge" zum Satzungszweck haben, können wegen Förderung eines nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO (Anhang 1b) anzuerkennenden besonderen gemeinnützigen Zwecks anerkannt werden, wenn der Verein den Turnierbridge fördert (BFH vom 09.02.2017, BStBl II 2017, 1106).

Die Anerkennung eines Bridgevereins wegen Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b) oder wegen Förderung einer der sog. privilegierten Freizeitzwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO, Anhang 1b) ist nicht möglich. So fehlt es dem Bridge an dem für die Annahme von Sport erforderlichen Element "körperliche Ertüchtigung durch Leibesübung", (AEAO zu § 52 AO TZ 7, Anhang 2; BFH vom 17.02.2000, BFH/NV 2000, 1121).

Eine Anerkennung wegen eines besonderen gemeinnützigen Zwecks nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO ist deswegen möglich, da das organisierte Turnierbridge insbesondere bei einem Vergleich des als Sport gleichgesetzten Schachspiels aufgrund der Spielmodalitäten weitestgehend von Zufallselementen befreit ist. Zudem erfordert Turnierbridge, ebenso wie Schach, erhebliche intellektuelle Anstrengungen sowie hohe Merk-, Konzentrations- und Kombinationsfähigkeiten. Es ist daher aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen kein Differenzierungsgrund erkennbar, der es rechtfertigen könnte, Schach als gemeinnützig zu fördern, Turnierbridge dagegen nicht (BFH vom 09.02.2017, BStBl II 2017, 1106).

Ergänzend wird auch auf die Entscheidung des EuGH, dass das Duplicate-Bridge (Turnier-Bridge) kein Sport i. S. der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist, hingewiesen (EuGH vom 26.10.2017, The English Bridge Union, HFR 2017, 1174).

Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 können jedoch Vereine, die wegen Förderung des Turnierbridges nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO (Anhang 1b) als gemeinnützige Einrichtung anerkannt sind, Zuwendungsbestätigungen nur noch über erhaltene Spenden und nicht über die Mitgliedsbeiträge ausstellen (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 5 EStG, Anhang 10).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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