Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 5
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Unterhält ein steuerbegünstigter gemeinnütziger Fußballverein eine Lizenzspielerabteilung für die 1. oder 2. Bundesliga, begründet dieser damit zwingend einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO, Anhang 1b). Zum einen überschreiten die Einnahmen aus dem Lizenzspielerbetrieb die Unschädlichkeitsgrenze des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) von 45 000 EUR, zum anderen würde auch eine Option nach § 67a Abs. 2 AO (Anhang 1b) ebenfalls nicht zur Annahme eines Zweckbetriebs führen können, da der Verein in den Bundesligaspielen bezahlte Sportler (§ 67a Abs. 3 AO, Anhang 1b) einsetzt.
Tz. 6
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Ein Sportverein, der über eine Lizenzspielerabteilung verfügt, kann jedoch mit seinen übrigen Tätigkeiten – soweit diese nicht wiederum einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen – durchaus als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung anerkannt werden. So stellt die Förderung des Sports eine steuerbegünstigte gemeinnützige Betätigung dar (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b). Auch das Nebeneinander der Amateur- und Profisportbetriebe ist für die Steuerbegünstigung nicht schädlich. So regelt § 58 Nr. 8 AO (Anhang 1b), dass es unschädlich ist, wenn ein Sportverein neben dem unbezahlten Sport auch den bezahlten Sport fördert.
Tz. 7
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Ein Nebeneinander eines Zweckbetriebs nach § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "Lizenzspielbetrieb" ist dabei durchaus möglich, da der Lizenzspielbetrieb die Anwendung des § 67a AO (Anhang 1b) für den Amateurspielbetrieb nicht ausschließt. Es ist jedoch darauf zu achten, dass bei den Spielen der Amateure keine bezahlten Sportler eingesetzt werden.
Tz. 8
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Gleichwohl dürfen die Kosten des Lizenzspielbetriebs nicht durch gemeinnützigkeitsrechtlich gebundene Mittel, wie z. B. Spenden oder Mitgliedsbeiträge, finanziert werden. Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb "Lizenzspielbetrieb" darf sich nur aus sich heraus refinanzieren.
Tz. 9
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Wird der Lizenzspielbetrieb auf eine von einem steuerbegünstigten Verein beherrschte Kapitalgesellschaft ausgegliedert, ist die Kapitalgesellschaft eine unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft, welche – mangels Gemeinnützigkeit – keine besonderen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen erfüllen muss.
Ein Grund für die Ausgliederung des Lizenzspielbetriebs ist insbesondere die Möglichkeit, im Rahmen der 50+1-Regelung finanzkräftige Partner zu gewinnen, um Kapital für den Lizenzspielbereich zu generieren. Auch führt die Ausgliederung zu einer klaren Trennung des gemeinnützigen Amateursports vom steuerpflichtigen Spitzensport.
Die Gewinne und Verluste der steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft unterliegen den allgemeinen körperschaft- und gewerbesteuerlichen Regeln.
Tz. 10
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Ein Verein, der eine Mehrheitsbeteiligung an der ausgegliederten Gesellschaft hält, begründet damit regelmäßig einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO, Anhang 1b), da er durch Überlassung der wesentlichen Betriebsgrundlagen wie z. B. der Namensrechte, ggf. Überlassung des Stadions etc. regelmäßig die Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erfüllt.
Selbst wenn der Lizenzspielergesellschaft keine wesentlichen Betriebsgrundlagen überlassen werden, ist aufgrund der Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Gesellschaft bei dem Verein hinsichtlich der Beteiligung ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzunehmen.
Tz. 11
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Ein Fußballverein, der nicht als gemeinnützig anerkannt ist, kann die in den Amateurabteilungen entstandenen Verluste nur insoweit bei der Ermittlung seines Einkommens berücksichtigen, als die dort entfaltete Tätigkeit für sich die Voraussetzungen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG (Anhang 10) erfüllt. Die Amateurabteilungen müssen daher über mehrere Jahre hinweg betrachtet insgesamt positive Einkünfte erzielen oder dergestalt mit dem Gewerbebetrieb der Lizenzspielerabteilung verbunden sein, dass dieser ohne die anderweitige Betätigung nicht ausgeübt werden könnte (BFH vom 15.07.1987, I R 280/81, BStBl II 1988, 75).