Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Grundsätzlich werden Bewirtungen, die in Cafés oder Cafeterien vorgenommen werden, als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb beurteilt. Dies wird deutlich am Urteil des BFH vom 24.01.1990 (BStBl II 1990, 470) in dem der BFH entschieden hat, dass eine für die Allgemeinheit zugängliche Cafeteria in einem Seniorenheim einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt. Dies hat jedoch gleichzeitig zur Folge, dass soweit die Cafeteria innerhalb des Seniorenheims betrieben wird und für die Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, ein Zweckbetrieb gegeben ist (Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, 2015, 329 oder Tz. 2.16).
Durch die Rechtsprechung wurden weitere Sonderfälle entschieden. So hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein im Urteil vom 11.12.1998 (EFG 1999, 858) entschieden, dass eine Cafeteria einer Werkstatt für Behinderte, die unter Einsatz von Menschen mit Behinderung betrieben wird, dem Zweckbetrieb zugeordnet wird. In dem zu entscheidenden Fall war der Wettbewerb mit anderen vergleichbaren Betrieben unvermeidbar, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu erfüllen. Nach der Satzung der Werkstatt sollen alle ihre Maßnahmen einer wirksamen Eingliederung der Behinderten zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes im Arbeitsleben dienen. Der Satzungszweck wird somit dadurch erfüllt, dass in der Cafeteria ausschließlich Behinderte beschäftigt werden, um ihnen entweder einen geeigneten Arbeitsplatz anbieten zu können oder um sie als Arbeitnehmer auf dem freien Arbeitsmarkt zu vermitteln.
Im Urteil vom 11.04.1990 (BStBl II 1990, 724) hat der BFH entschieden, dass Teestuben, in denen überwiegend Jugendliche verkehren, nur dann als Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege anerkannt werden können, wenn 2/3 der Leistungen den in § 53 AO (Anhang 1b) genannten Personen zugutekommen. Der BFH hat hierbei ausdrücklich festgestellt, dass nicht ohne weitere unterstellt werden kann, dass sämtliche Jugendliche zum Personenkreis des § 53 AO (Anhang 1b) gehören und verlangt deshalb einen Nachweis oder Glaubhaftmachung, dass die Besucher einer solchen Einrichtung mehr als 2/3 als wirtschaftlich bedürftig einzustufen seien.
Anders hat dies der BFH jedoch im Urteil vom 11.05.1988 (BStBl II 1988, 908) gesehen. Hier hatte der BFH entschieden, dass Mensa- und Cafeteriabetriebe der Studentenwerke eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege sind. Hier hat der BFH allerdings Studenten ohne Einzelprüfung als wirtschaftlich Hilfsbedürftige i. S. d. § 53 AO (Anhang 1b) angesehen (Augsten, 2015, Tz. 4.3; vgl. "Mensabetriebe/-vereine").
Die Finanzverwaltung hat die Auffassung des BFH zu den Mensen übernommen und führt im AEAO zu § 66 AO TZ 5, Anhang 2 ausdrücklich an, dass die Belieferung von Studentinnen und Studenten mit Speisen und Getränken im Mensa- und Cafeteriabetrieb von Studentenwerken als Zweckbetrieb zu beurteilen ist. Die Zweckbetriebseigenschaft ist allerdings mit der Auflage versehen, dass nicht mehr als 5 % des Gesamtumsatzes aus dem Verkauf von alkoholischen Getränken, Tabakwaren oder sonstigen Handelswaren stammen dürfen.
Zwischenzeitlich ist anerkannt, dass generell der Betrieb einer Cafeteria für Studierende auf dem Campus ein Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege ist; dies ist also nicht darauf beschränkt, dass der Betreiber ein Studentenwerk ist. Die entsprechende Regelung wurde zwischenzeitlich auch für die Grundversorgung mit Speisen und Getränken von Schülerinnen und Schülern an Schulen bzw. Kindern in einer Kindertagesstätte angenommen (AEAO zu § 66 AO TZ 5 Satz 4, Anhang 2).
Soweit die Cafeterien als Zweckbetriebe i. S. d. § 66 AO (Anhang 1b) anerkannt sind, sind in der Regel die damit verbundenen Umsätze unter den dort genannten Voraussetzungen gem. § 4 Nr. 18 UStG, Anhang 5(Leistungen der Wohlfahrtspflege) umsatzsteuerbefreit.
Literatur:
Augsten, Steuerrecht in Nonprofit-Organisationen, 2. Aufl., Heidelberg 2015; Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl., Achim 2015.