Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Carsharingvereine berufen sich meist auf die "Förderung eines umweltschonenden Verhaltens und die Verminderung der durch das Auto verursachten Umweltbelastung"

Unter Carsharing wird i. d. R. das Angebot der Mitbenutzung von Fahrzeugen verstanden. Entscheidend für die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung ist daher auch, ob dies alleiniger Zweck des Vereins ist.

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 21.04.2005 (EFG, 1234) entschieden, dass Carsharing-Vereine mangels Selbstlosigkeit keine gemeinnützigen Zwecke verfolgen. Gegen dieses Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (V R 33/05). Mit Urteil vom 12.06.2008 hat sich der Umsatzsteuersenat des BFH mit Carsharing-Vereinen beschäftigt. Der Carsharingverein hatte im Urteilsfall fünf Pkw in seinem Bestand, die ausschließlich seinen Mitgliedern gegen gesondertes Entgelt zur Verfügung gestellt wurden. Aufgrund der Mitgliedschaft in einem Bundesverband konnten die Vereinsmitglieder auch Carsharing-Angebote anderer Organisationen nutzen. Der BFH hat im Revisionsverfahren die Zweckbetriebseigenschaft geprüft und festgestellt, dass die entgeltliche Fahrzeugüberlassung im Rahmen des Carsharings einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt, da die Voraussetzungen des § 65 Nr. 2 AO (Anhang 1b) nicht erfüllt sind.

§ 65 Nr. 2 AO (Anhang 1b) fordert, dass die satzungsmäßigen Zwecke nur durch diesen Geschäftsbetrieb erreicht werden können.

Nach Ansicht des BFH war deshalb entscheidend, dass der Geschäftsbetrieb Carsharing nicht die einzige Maßnahme ist, durch die der Satzungszweck "Förderung eines umweltschonenden Verhaltens und Verminderung der durch das Auto verursachten Umweltbelastungen" erreicht werden kann. Dieser Zweck kann auch durch weitere in der Satzung genannte Zwecke, wie sachliche Information über die Umweltbelastung durch Autos, Mitgliederrundbriefe, Diskussionsveranstaltungen, Stadtteilverkehrsbüros, stadtteilbezogene ÖPNV-Pläne u. a. Maßnahmen erfüllt werden.

Soweit die Carsharing-Tätigkeit die einzige Tätigkeit ist, kommt bereits aus diesem Grunde keine Anerkennung des gemeinnützigen Zweckes in Betracht.

Ergänzend sei angemerkt, dass der BFH ausdrücklich darauf hingewiesen hat, auch der Wettbewerbsgedanke sei zu berücksichtigen und Carsharing werde nicht nur von gemeinnützigen Organisationen angeboten und mithin sei zudem die Wettbewerbsklausel zu prüfen.

Die entgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen an die Mitglieder des Vereins unterliegt daher nicht dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5), sondern ist mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu versteuern.

Literatur:

Alber in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, Loseblattwerk, 89. EL April 2017, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG Tz. 35, Stuttgart; Augsten, Steuerrecht in Nonprofit-Organisationen, 2. Aufl., Heidelberg 2015, Tz. 4.4.2.8.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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