Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Die Umsätze von Chören, die entweder Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände sind oder gleichartige Unternehmer darstellen, sind nach § 4 Nr. 20 Buchst. a und b UStG (Anhang 5) steuerbefreit. Durch Inanspruchnahme der Steuerbefreiung wird der Vorsteuerabzug entsprechend ausgeschlossen (s. § 15 Abs. 2 UStG, Anhang 5).
Die Steuerbefreiung kann aber nur dann in Betracht kommen, wenn von den anderen -– d. h. nicht als Einrichtungen des Bundes, der Länger, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände zu qualifizierenden – Unternehmern eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorgelegt wird. S. Abschn. 4.20.5 UStAE i. V. m. 4.21.5 UStAE. Die zuständige Landesbehörde ergibt sich aus dem Landesrecht. So können dies etwa die Bezirksregierungen, Regierungspräsidien oder Landesdirektionen, aber auch andere Behörden (z. B. für Bayern die Regierung von Niederbayern) sein.
Der BFH hat im Urteil vom 24.09.1998, BStBl II 1999, 147 entschieden, dass diese Bescheinigung auch für rückwirkend ausgewiesenen Zeiträume gilt.
Eine abweichende Auffassung wurde durch BFH-Urteil vom 15.09.1994, BStBl II 1995, 912 getroffen. Ebenso hierzu s. BFH vom 06.12.1994, BStBl II 1995, 913 und s. BMF vom 30.11.1995, BStBl I 1995, 827.
Diese Tatsache bringt für derartige Vereinstypen erhebliche Nachteile mit sich, weil mit den rückwirkenden Bescheinigungen der ursprüngliche von den Vereinen geltend gemachte Vorsteuerabzug entfällt. Umsätze, die aus derartigen Betätigungen erzielt werden, würden ohne Bescheinigung dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) unterliegen. Durch den Vorsteuerabzug könnten sich erhebliche Vorteile ergeben, die aber mit der rückwirkenden Versagung der Steuerfreiheit unterbunden werden.
M.E. gilt diese Entscheidung auch für die übrigen in § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG (Anhang 5) genannten Einrichtungen wie Theater, Orchester, Kammermusikensembles entsprechend.
Anstehende Umsatzsteuer-Sonderprüfungen oder Betriebsprüfungen, die bei derartigen Vereinen durch die zuständigen Finanzbehörden durchgeführt werden, können durch diese BFH-Entscheidung erhebliche Nachteile in Bezug auf die Umsatzsteuer mit sich bringen. Wichtig ist zudem, dass das Bescheinigungsverfahren keinen Antrag des Steuerpflichtigen erfordert, vielmehr kann die zuständige Landesbehörde die Bescheinigung auch auf Verlangen des Finanzamtes erteilen.
Gemeinnützigkeitsrechtlich fallen Chöre in Gestalt von Körperschaften (d. h. z. B. Chor- oder Gesangsvereine) regelmäßig in den Anwendungsbereich des § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO (Anhang 1b), d. h. der Förderung von Kunst und Kultur. Der Bundesfinanzhof hat mit seinem viel beachteten Urteil vom 17.05.2017 entschieden, dass eine Freimaurerloge dann nicht gemeinnützig sein kann, wenn sie Frauen von ihrer Mitgliedschaft ausschließt. Wesentliches Argument hierbei war, dass Frauen mithin von der wesentlichen Vereinstätigkeit ausgeschlossen waren, s. BFH vom 17.05.2017, DStR 2017, 1076. In der Pressemitteilung zum Urteil führte der BFH bereits aus, dass sich der Anwendungsbereich der Urteilsgrundsätze u. a. auch auf Männergesangsvereine und Frauenchöre erstrecken könne. Die Finanzverwaltung hat das Urteil bislang nicht im Bundessteuerblatt veröffentlich, was bedeutet, dass sie die Urteilsgrundsätze noch nicht anwendet. Mittel- bis langfristig steht aber zu befürchten, dass die Finanzverwaltung die Grundsätze des Urteils anerkennt. Chöre, die ausschließlich die Aufnahme von Männern oder von Frauen in ihrer Satzung geregelt haben, können somit künftig eine Problematik im Hinblick auf die gemeinnützige Anerkennung bekommen. Im Urteilsfall war die Aufnahme von Frauen kraft Satzung ausgeschlossen, zudem wurden Frauen auch tatsächlich während der Rituale, die ausschließlich auf Männer ausgerichtet waren, benachteiligt. Verfügt ein Chorverein möglicherweise noch über eine antiquierte Satzung, die nur die Aufnahme von Männern gestattet, werden tatsächlich aber Frauen gleichberechtigt und satzungswidrig aufgenommen, wäre fraglich, ob dann überhaupt noch eine Ungleichbehandlung vorliegt, die zum Verlust der Gemeinnützigkeit führt. Zu empfehlen wäre aber auch in solchen Fällen, die Satzung an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen. Eine mögliche Gestaltung bestünde m. E. darin, einen Verein zu gründen, der über verschiedene Sparten – einen Männerchor und einen Frauenchor – verfügt, in dem die Mitgliedschaft aber sowohl Männern als auch Frauen gestattet ist.