Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 51
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Ein wesentliches Ziel der Maßnahmenpakete ist der Erhalt der Liquidität der Unternehmen.
Für die finanzielle Unterstützung von Unternehmen hat der Bund eine Vielzahl von Maßnahmenpaketen beschlossen:
1.1 Soforthilfen für kleine Unternehmen
Tz. 52
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Kleine Unternehmen konnten im Rahmen der ersten Monate der Corona-Pandemie Soforthilfen (= Zuschüsse) erhalten, wenn sie aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten waren. Die Soforthilfen standen für alle Wirtschaftsbereiche sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu zehn Beschäftigten zur Verfügung. So gab es für diese eine Einmalzahlung bis zu 9 000 EUR für 3 Monate bei Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten und eine Einmalzahlung bis zu 15 000 EUR für 3 Monate bei Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten. Durch die Soforthilfen sollte die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller gesichert werden, indem damit laufende Betriebskosten, wie Mieten, Kredite für Betriebsmittel, Leasingraten etc. beglichen werden konnten. Die Einmalzahlungen müssen grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden (Ausnahme: Überkompensation).
Hinweis
Auch gemeinnützige Unternehmen, die unternehmerisch tätig sind, durften einen Antrag auf Soforthilfe stellen. Bei einem steuerbegünstigten Verein musste jedoch mehr als die Hälfte der Einnahmen aus erzielten Umsätzen bestanden haben, die durch die Corona-Krise beeinträchtigt wurden. Ein Verein, der überwiegend von Beiträgen, kommunalen Zuschüssen oder Sponsoring lebt und wenig gewerblich am Markt mit seinen Dienstleistungen tätig ist, konnte keinen Antrag stellen, weil er nicht unternehmerisch tätig ist (https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020; Stand 18.04.2020).
Tz. 53
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Eine Überkompensation, d. h. ein Zuviel an Soforthilfe, ist rückzahlungspflichtig. Eine Überkompensation entsteht dann, wenn die Soforthilfe höher war als der tatsächlich eingetretene Schaden, also insbesondere dann, wenn der durch die Corona-Krise geminderte Umsatz abzüglich der laufenden Sach- und Finanzausgaben nicht zu einem Liquiditätsengpass geführt hat. Das Zuviel an Sofortleistung ist zurückzuerstatten. Die Form der Abrechnung der Soforthilfe ist Sache der Bundesländer. So erfolgte in NRW die Abrechnung der Soforthilfe ab Dezember 2020. Bis zum 31.10.2021 sollten alle Unternehmen, die eine Soforthilfe erhalten haben, die Abrechnung der Soforthilfe eingereicht haben. Eine Rückzahlung hat dann bis spätestens 31.06.2023 zu erfolgen. Frühere Rückzahlungen sind jedoch möglich. So konnte in NRW eine überhöhte Soforthilfe bereits in 2020 zurückgezahlt werden, damit diese noch in 2020 als Betriebsausgabe steuerlich erfasst werden konnte (https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020; Stand 30.05.2022). Da war insbesondere für die Steuerpflichtigen mit einer Einnahmen-/Überschussrechnung interessant, um ein Auseinanderfallen des Jahres des Zuflusses von dem Jahr der Rückzahlung der Soforthilfe zu vermeiden.
Hinweis
In NRW wurden gegen die Rückforderung einer gewährten Soforthilfe eine Vielzahl von Klagen erhoben, da die Landesregierung zu Beginn des Soforthilfeprogramms nicht klar geregelt hatte, unter welchen Bedingungen diese gewährt wird. So hat nun sowohl das VG Düsseldorf (Urteil vom 16.08.2022, 20 K 7488/20) als auch das VG Köln (Urteil vom 16.09.2022, 16 K 125/22) den ersten Klagen recht gegeben. Die VG haben in ihren Urteilen festgehalten, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussbescheide auf die Förderpraxis des Landes während des Antragsverfahrens bis zum Erlass der Bewilligungsbescheide ankomme. Eine spätere Änderung der Bewilligungsbedingungen von der bloßen Förderung bei einem coronabedingten Umsatzrückgang hin zu dem Vorliegen eines Liquiditätsengpasses sei rechtswidrig.
Gegen diese Urteile wurde die Revision zu den jeweiligen OVG zugelassen.
Tz. 54
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Eine erhaltene Soforthilfe ist als steuerpflichtige Einnahme im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen. Entsprechend stellt die Rückzahlung der Soforthilfe eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar.
Die Möglichkeit für die Beantragung einer Soforthilfe endete zum 31.05.2020.
1.2 Überbrückungshilfen
1.2.1 Überbrückungshilfe I
Tz. 55
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Nach dem Auslaufen der Soforthilfe Ende Mai 2020 konnten Unternehmen, Organisationen und Selbstständige für die Monate Juni bis August 2020 eine Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe I) beantragen.
Der Antrag durfte nur einmalig gestellt werden. Die Antragsfrist endete am 31.08.2020.
Voraussetzung für die Beantragung einer Überbrückungshilfe war u. a., dass
- das Unternehmen bzw. die Organisationen nicht durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds gefördert werden kann;
- dass bestimmte Umsatzrückgänge in den Monaten April und Mai 2020 eingetreten sind. So musste der Umsatz in diesen Monaten zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 gesunken sein;
- der Umsatz im Vergleich zum Vorjahresmonat um mindestens 40 % gesunken sein musste.
Die Überbrückungshilfe I durfte nur durch Steuerberate...