Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 4
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Zuwendungen, die auf ein für die Hilfe von Corona-Betroffene eingerichtetes Sonderkonto von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem amtlich anerkannten inländischen Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt werden, können ohne betragsmäßige Begrenzung im Rahmen des vereinfachten Spendenabzugs steuerlich geltend gemacht werden. Als Nachweis für die Zuwendung reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wie der Kontoauszug oder PC-Ausdruck bei Online-Banking, aus (§ 50 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a EStDV). Die Ausstellung einer gesonderten Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) ist in diesen Fällen nicht mehr erforderlich.
Der Nachweis über die Zuwendung (Spende) ist nur auf Verlangen des Finanzamts vorzulegen und muss bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufgehoben werden (§ 50 Abs. 8 EStDV). Spenden unmittelbar an natürliche Personen, die von der Corona-Krise betroffen sind, können steuerlich jedoch nicht berücksichtigt werden.
Tz. 5
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitsgebers auf ein Spendenkonto einer steuerbegünstigten Organisation (Arbeitslohnspende), bleiben diese Lohnbestandteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitsgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Ein Spendenabzug bei dem Arbeitnehmer scheidet dann jedoch aus.
Tz. 6
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Musste eine steuerbegünstigte Einrichtung wegen der Corona-Krise Veranstaltungen absagen, kann dem Ticketinhaber eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) über einen Verzicht auf die Erstattung des Ticketpreises (= Geldspende) ausgestellt werden, wenn
- die Veranstaltung von einer steuerbegünstigten Einrichtung organisiert wurde,
- die Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird
- der Ticketinhaber schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) auf die ihm zustehende Erstattung des Ticketpreises verzichtet und
- keine Gegenleistung (z. B. Gutschein, sonstiger Ersatz) mit dem Verzicht verbunden ist.
Ein Verzicht gegenüber einem kommerziellen Veranstalter/Ticketvertreiber oder unmittelbar gegenüber einem Künstler führt nicht zu einer steuerlich abzugsfähigen Spende. In diesem Fall fehlt es an einem steuerbegünstigten Zuwendungsempfänger.
Die Verzichtserklärung des Ticketinhabers ist mit dem Doppel der ausgestellten Zuwendungsbestätigung in den Unterlagen der steuerbegünstigten Körperschaft zu dokumentieren.