Nein, die ausgezahlten Unterstützungsleistungen werden unabhängig von eventuellen Regelungen in den jeweiligen Förderrichtlinien steuerlich bei der Festsetzung der Vorauszahlungen auf die vorgenannten Steuern (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für einen Ertrag, der sich aus Anwendung des § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes für unverzinsliche Soforthilfe-Darlehen ergibt. Die Nichtberücksichtigung der Hilfen bei den Vorauszahlungen kann im jeweiligen Einzelfall für den entsprechenden Veranlagungszeitraum zu Nachzahlungen führen.

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