Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
1.3.1 Neustarthilfe
Tz. 61
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Alternativ zu der Überbrückungshilfe III konnten sich über die Neustarthilfe auch Soloselbstständige eine Unterstützung sichern. Die Neustarthilfe war für die Unternehmen interessant, die nur geringe oder gar keine Fixkosten haben, die also kaum oder gar nicht von der Überbrückungshilfe III profitieren konnten, da sich diese an den Fixkosten orientierte. Auf Antrag konnten diese Unternehmen eine einmalige Unterstützungsleistung i. H. v. 50 % des im Vorkrisenzeitraums 2019 erwirtschafteten Referenzumsatzes erhalten, jedoch maximal 7 500 EUR. Die Neustarthilfe umfasste den Zeitraum Januar-Juni 2021.
Voraussetzung für die Gewährung der Neustarthilfe war, dass die im ersten Halbjahr 2021 erzielten Umsätze nur 40 % des Referenzumsatzes des Jahres 2019 oder noch weniger betrugen. Bei Soloselbständigen, bei denen die Umsätze im ersten Halbjahr 2021 nicht so stark gesunken waren, musste der Vorschuss (ggf. anteilig) zurückgezahlt werden. Auch durften sie keine Überbrückungshilfe III beantragen/erhalten haben.
Einen Antrag auf Neustarthilfe konnte der betroffene Soloselbständige (online) selbst stellen. Die Neustarthilfe war spätestens bis zum 31.08.2021 zu beantragen.
1.3.2 Neustarthilfe Plus
Tz. 62
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Unmittelbar an die Neustarthilfe schloss sich die Neustarthilfe Plus an.
Die Neustarthilfe Plus umfasste die Förderzeiträume 01.07. bis 30.09. und 01.10. bis 31.12.2021. Die Förderbedingungen für beide Förderzeiträume waren identisch. Die Neustarthilfe Plus unterstützte weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie.
Die Unterstützungsleistung (Betriebskostenpauschale) wurde auf maximal 4 500 EUR für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften bzw. auf bis zu 18 000 EUR für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum angehoben.
Einen Antrag auf Neustarthilfe Plus konnte der betroffene Soloselbständige (online) selbst stellen. Die Neustarthilfe Plus endete für beide Förderzeiträume am 31.03.2022.
1.3.3 Neustarthilfe 2022
Tz. 63
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Die Neustarthilfe 2022 schloss sich an den Zeitraum der Neustarthilfe Plus an und umfasst den Förderzeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2022. Dieser wurde unterteilt in zwei Phasen und zwar die Phase Januar bis März 2022 und die Phase April bis Juni 2022. Die mögliche Unterstützungsleistung (Betriebskostenpauschale) betrug wie bei der Neustarthilfe Plus max. 4 500 EUR pro Quartal (= Phase) für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18 000 EUR pro Quartal für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum.
Ein Erstantrag für die Neustarthilfe 2022 war sowohl für die erste als auch für die zweite Phase bis spätestens zum 10.06.2022 zu stellen.