Frist für Endabrechnung der Corona-Neustarthilfen verlängert

Die Frist zur Endabrechnung der Corona-Neustarthilfen durch die prüfenden Dritten wird bis zum 31.3.2023 verlängert.

Darauf weist Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) hin, der sich gemeinsam mit der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) für eine Verlängerung ausgesprochen hat. Nach Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) werde die Frist um drei Monate verlängert.

Planungssicherheit für Steuerkanzleien

Damit sollen die Berufsangehörigen, die seinerzeit für ihre Mandanten die Antragstellung übernommen haben, die notwendige Planungssicherheit erhalten, um die Endabrechnungen angesichts der weiterhin hohen Arbeitsbelastung in den Kanzleien im Interesse der Betroffenen ordnungsgemäß abschließen zu können.

Endabrechnung mit Referenzumsatz 2019

Die Corona-Neustarthilfen (Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022) wurden auf Basis des Referenzumsatzes 2019 ausgezahlt, um Soloselbständigen eine schnelle Umstellung auf die pandemiebedingte Situation zu ermöglichen. In der Endabrechnung sind nun die tatsächlich erzielten Einkünfte im Förderzeitraum dem Referenzumsatz 2019 gegenüberzustellen.


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