Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 12
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Das Kurzarbeitergeld ist als sog. Lohnersatzleistung steuerfrei (§ 3 Nr. 2 Buchst. a EStG, Anhang 10). Dieses wirkt sich jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) auf den Steuersatz aus.
Da in der Vergangenheit eine Aufstockung des Kurzarbeitergelds durch den Arbeitgeber weder nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG noch nach § 3 Nr. 11 EStG befreit war, wurde durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz eine neue Steuerbefreiungsvorschrift (= § 3 Nr. 28a EStG) eingeführt. Danach werden die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld nach § 3 Nr. 28a EStG steuerfrei gestellt, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III (= vereinfacht 80 % des letzten Nettogehalts) nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung ist jedoch auf die Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume von März 2020 bis Juni 2022 geleistet werden (§ 3 Nr. 28a EStG). Die Befreiung nach § 3 Nr. 28a EStG soll die vielfach in Tarifverträgen vereinbarte oder auch freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber nicht steuerlich belasten. Die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld fallen grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG (BMF vom 26.10.2020, BStBl II 2020, 1227).
Stockt eine steuerbegünstigte Einrichtung all ihren Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 % des bisherigen Entgelts auf, gelten in den Jahren 2020–2023 die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AO (Anhang 1b) als erfüllt. Die Steuerbegünstigung der Einrichtung wird dadurch nicht gefährdet.
Bei einer Aufstockung des Kurzarbeitergelds über 80 % hinaus, bedarf es einer entsprechenden Begründung, insbesondere zur Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung. Bei tarifvertraglich gebundenen Unternehmen reicht für den Nachweis die Vorlage dieser tarifvertraglichen Vereinbarung aus, wenn dieser eine entsprechende Aufstockung des Kurzarbeitergelds so vorsieht. Erfolgt die Aufstockung des Kurzarbeitergelds über 80 % durch kollektivrechtlich nicht gebundenes Unternehmen wegen individueller mit allen Arbeitnehmern abgeschlossenen Verträgen entsprechend der kollektivrechtlichen Vereinbarungen der Branche, dient die Vorlage eines Mustervertrags als Nachweis der Marktüblichkeit und Angemessenheit (BMF vom 26.05.2020, BStBl I 2020, 543).