Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
2.1 Kurzarbeitergeld
Tz. 69
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Eine große Entlastung für die Unternehmen wurde durch die Änderungen der Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erreicht. Für die Beantragung und den Bezug von Kurzarbeitergelt reicht es nun aus, wenn 10 % der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind. Bisher musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein. Im Rahmen der Kurzarbeit werden auch die Sozialversicherungsbeiträge von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet. Ein Kurzarbeitergeld ist nun auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich. In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet. Diese Erleichterungen sind rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getreten und werden auch rückwirkend ausgezahlt.
Arbeitgeber sollten daher einen Arbeitsausfall zeitnah bei der Agentur für Arbeit anzeigen und Kurzarbeit beantragen. Dies gilt auch für Zeitarbeitsunternehmen. Ist ein Arbeitgeber bereits beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit registriert, kann das Kurzarbeitergeld online angezeigt und beantragt werden. Ansonsten ist die Anzeige der Kurzarbeit (= Vordruck: Anzeige über Arbeitsausfall) nebst dem Antrag auf Kurzarbeitergeld (= Vordruck: Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug) – Leistungsantrag –) schriftlich anhand der unter V. und VI. abgedruckten Vordrucke zu beantragen. Dabei ist zu beachten, dass ein Antrag auf Kurzarbeitergeld innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen ist. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Die zunächst bis zum 31.12.2020 geltende Aufstockungsregelung zum Kurzarbeitergeld auf 70 % (bzw. 77 % bei einem Kind im Haushalt) ab dem vierten Monat und ab dem siebten Monat auf 80 % bzw. 87 % durch das Beschäftigungssicherungsgesetz vom 03.12.2020 für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist, wurde zunächst bis zum 31.12.2021, dann bis zum 31.03.2022 und nun bis zum 30.06.2022 (Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie vom 23.03.2022) verlängert.
Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld jedoch nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Für geringfügig Beschäftigte (450 EUR-Minijobber) kann nach wie vor kein Kurzarbeitergelt beantragt werden, da diese in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind (https://www.minijob-zentrale.de/DE/00_home/01_aktuelles/Kurzarbeitergeld.html Stand 30.05.2022).
Wird ein Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen und liegen hierfür nicht die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz vor, hat ein Minijobber grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber, wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, aber der Arbeitgeber sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen (sog. Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3 BGB). Dazu zählen etwa die Fälle, in denen es aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen käme, in deren Folge der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend einstellen würde. Ein Arbeitnehmer behält also in diesem Fall seinen Entgeltanspruch, auch wenn er durch den Arbeitgeber nicht beschäftigt werden kann. Für diese Fälle, in denen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Arbeitsausfall zu vertreten haben, können jedoch einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen Abweichendes regeln.
2.2 Minijob-Regelung
Tz. 70
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Durch das Sozialschutz-Paket (= Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-Cov 2 vom 27.03.2020, BGBl I 2020, 575) wurden die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) übergangsweise vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben (§ 115 SGB IV). Eine kurzfristige Beschäftigung lag jedoch weiterhin nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wurde und das monatliche Arbeitsentgelt 450 EUR überstieg. Auch führte in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze von 450 EUR noch nicht zu einer Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Ein gelegentliches Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze für die Kalendermonate März bis Oktober 2020 war dann gegeben, wenn innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres maximal in fünf Kalendermonaten ein nicht vorhersehbares Überschreiten vorlag.
Die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung wurden durch das "Vierte Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes" vom 26.05.2021 nochmals übergangsweise vom 01.03.2021 bis 31.10.2021 von drei Monaten oder 70...