Tz. 35

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Die Aufwendungen für den Erwerb von medizinischen Masken/FFP2-Masken o. Ä. zum Schutz vor einer Ansteckung sowie von Antigen-Schnelltests zum Nachweis einer möglichen Ansteckung mit dem Corona-Virus sind regelmäßig als Kosten der privaten Lebensführung weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung absetzbar.

Ein Werbungskostenabzug kommt nur dann in Betracht, wenn diese Dinge für die berufliche Nutzung, z. B. aufgrund der Vorgaben des Arbeitgebers, angeschafft werden. In diesem Fall ist es unschädlich, wenn die Schutzmasken bereits auf den Weg von und zum Arbeitsplatz getragen werden.

Stellt ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten unentgeltlich Schutzmasken oder Antigen-Schnelltests zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zur Verfügung, liegt darin ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor. Damit sind entsprechende Aufwendung als Betriebsausgaben voll abzugsfähig. Auch handelt es sich bei der Zurverfügungstellung von Masken etc. nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der zu besteuern wäre. Fehlt es an einer betrieblichen Veranlassung, sind die Aufwendungen als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig (OFD Frankfurt vom 23.06.2021, DStR 2021, 2410).

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