Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
4.1 Wie können durch den "Lockdown" verursachte Wertverluste bei nicht verkaufter Saisonware in der Steuerbilanz berücksichtigt werden?
Aufgrund des "harten Lockdowns" und der damit verbundenen Beschränkungen zum Jahresende 2020 konnte der Umfang der nicht verkauften Saisonware (zum Beispiel Feuerwerk- oder Weihnachtsartikel) steigen. Diese Waren waren in den Bilanzen der Unternehmen als "Wert" im Umlaufvermögen bilanziert. Sollte aufgrund des Verkaufsrückgangs der Wert dieser Ware am Bilanzstichtag dauerhaft unter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunken sein, kann dies über das Instrument der Teilwertabschreibung (also einer Wertberichtigung) von den Unternehmen steuerlich gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Die bestehenden Regelungen haben sich bewährt und sind hinreichend flexibel. Sie können auch die derzeitige Situation der Unternehmen zielgerichtet in den Steuerbilanzen abbilden. Hierbei ist insbesondere auf die Möglichkeit hinzuweisen, Verluste aus Teilwertabschreibungen bereits unterjährig bei den steuerlichen Vorauszahlungen oder hinsichtlich eines vorläufigen Verlustrücktrags im Rahmen der §§ 110, 111 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen. Dieser vereinfachte Mechanismus für den Verlustrücktrag wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt. Weitere Informationen zur Teilwertabschreibung finden sich im BMF-Schreiben vom 2. September 2016 (Bundessteuerblatt 2016 Teil I Seite 995).
4.2 Wirkt sich die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auf die Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen auf Forderungen zum Bilanzstichtag aus?
Insolvenzanträge, die innerhalb von drei Monaten nach dem Bilanzstichtag, spätestens vor dem 1. Mai 2021, gestellt wurden, werden als werterhellende Faktoren bei der Prüfung der Zulässigkeit der Vornahme von Teilwertabschreibungen auf Forderungen zu Bilanzstichtagen zwischen dem 30. September 2020 und dem 31. März 2021 angesehen.
4.3 Kann der Steuerpflichtige Aufwendungen für die Corona-Schutzimpfung seiner Geschäftspartner und deren Angehörigen als Betriebsausgaben abziehen? Ist die Corona-Schutzimpfung ein Vorteil, der beim Geschäftspartner eine Betriebseinnahme darstellt?
Aufwendungen für Corona-Schutzimpfungen von Geschäftspartnern und deren Angehörigen sind in voller Höhe abziehbare Betriebsausgaben.
Bei den die Corona-Schutzimpfung empfangenden Geschäftspartnern ist keine Betriebseinnahme zu erfassen. Dies gilt auch für Impfungen der Angehörigen des Geschäftspartners.
4.4 Ist die (nachträgliche) Ausstellung von digitalen Corona-Impfzertifikaten durch Ärzte als gewerbliche Tätigkeit zu klassifizieren, die bei Gemeinschaftspraxen dann zu einer gewerblichen Infektion führt?
Nein. Das Ausstellen von Impfzertifikaten durch Ärzte stellt keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 15 des Einkommensteuergesetzes dar. Das Ausstellen von digitalen Impfzertifikaten ist lediglich eine (andere) Dokumentationsform (anstelle der/ergänzend zur bisherigen Dokumentation im "gelben" Impfpass) über durchgeführte Covid-19-Impfungen. Sie ist untrennbar mit der eigentlichen Impfung verbunden, die eine originäre ärztliche Tätigkeit im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes darstellt. Dies gilt auch dann, wenn die Impfung durch eine andere Praxis oder Stelle (zum Beispiel ein Impfzentrum) vorgenommen wurde.
Bei Gemeinschaftspraxen führt das Ausstellen von Impfzertifikaten dementsprechend nicht zu einer gewerblichen Abfärbung im Sinne von § 15 Absatz 3 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes.
4.5 Kann bei Ärztinnen und Ärzten im Ruhestand oder auch Pflegerinnen und Pflegern im Ruhestand, die infolge der Corona-Krise für ein Gesundheitsamt oder ein staatliches oder gemeinnütziges Krankenhaus Patientinnen und Patienten versorgen, der sogenannte Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen werden?
Die ärztliche Versorgung von kranken Menschen zählt zu den begünstigten Tätigkeiten, für die der sogenannte Übungsleiterfreibetrag anzuwenden ist. Daher sind die Einnahmen aus dieser Tätigkeit in Höhe von bis zu 2.400 Euro im Kalenderjahr (3.000 Euro ab Kalenderjahr 2021) steuerfrei, wenn folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt nicht mehr als 14 Stunden.
- Der Auftraggeber ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts (zum Beispiel ein Gesundheitsamt oder ein staatliches Krankenhaus) oder eine wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke (gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich) anerkannte Einrichtung (etwa ein gemeinnütziges Krankenhaus).
Übt die Ärztin oder der Arzt mehrere begünstigte Tätigkeiten aus, wird der Übungsleiterfreibetrag nur einmal gewährt. Die Einnahmen aus allen begünstigten Tätigkeiten sind bis 2.400 Euro (3.000 Euro ab Kalenderjahr 2021) steuerfrei. Wurden Ausgaben getätigt, die mit der begünstigten Tätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, können diese steuerlich nur berücksichtigt werden, soweit sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen.
Die Pflege kranker Menschen ist ebenfalls begünstigt. Pflegerinnen und Pfleger im Ruhestand erhalten daher den Übungsleiterfreibetrag unter den gleichen Voraussetzungen wie Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand.
4.6 Kann bei Ärztinnen und Ärzten oder Pflegerinnen und Pflegern, deren Beschäftigungsverhältnis zum Beispiel wegen einer Elternzeit oder eines unbezahlten Urlaubs ruht, und die infolge der Corona-Krise für ein Gesundheitsamt oder ein staatliches oder steuerbegünstigtes Krankenhaus Patientinnen und Patienten versorgen, der sogenannte Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen werden?
Ob sich Ärztinnen und Ärzte oder Pflegerinnen und Pfleger im Ruhestand befinden oder ob das Beschäftigungsverhältnis lediglich ruht, spielt für die Gewährung des Übungsleiterfreibetrags keine Rolle. Die Ausführungen zu Ärztinnen und Ärzten im Ruhestand oder Pflegerinnen und Pflegerin im Ruhestand unter V. 5 gelten daher entsprechend.
4.7 Kann ich die Aufwendungen, die mir durch die Kostenbeteiligung an der Corona-Rückholaktion des Auswärtigen Amtes entstanden sind, steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?
Grundsätzlich nein. Diese Aufwendungen sind steuerlich nicht zum Abzug zugelassen, weil Ihre Auslandsreise als solche (wie bei einer Urlaubsreise) in der Regel nicht die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Belastung erfüllt.
4.8 Wie sind die Aufwendungen zum Erwerb von (Atem-)Schutzmasken ertragsteuerlich zu behandeln?
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Schutzmaskenanfallen, sind typischerweise Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes und damit steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.
Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Schutzmasken, die für die berufl...