Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
6.1 Konnte jede Zahlung des Arbeitgebers in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 als Beihilfe und Unterstützung aufgrund der Corona-Krise angesehen werden?
Nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes vom 2. Juni 2021 (Bundesgesetzblatt 2021 Teil I Seite 1259) konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro steuerfrei auszahlen. Voraussetzung der vorgenannten Regelung war, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurden.
Die Steuerbefreiung war damit insbesondere im Rahmen von einem Gehaltsverzicht oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen. Unter welchen Voraussetzungen eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, ist § 8 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes.
6.2 Konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern sowohl in 2020, in 2021 oder im ersten Quartal 2022 einen steuerfreien Betrag von 1.500 Euro, insgesamt also 4.500 Euro, steuerfrei gewähren?
Nein, der Steuerfreibetrag von maximal 1.500 Euro bleibt unverändert. Die Fristverlängerung in § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes vom 2. Juni 2021 (Bundesgesetzblatt 2021 Teil I Seite 1259) führte nicht dazu, dass im Jahr 2021 oder im ersten Quartal 2022 nochmals 1.500 Euro steuerfrei zusätzlich zu einem im Jahr 2020 steuerfrei gewährten Betrag von 1.500 Euro ausgezahlt werden konnten. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wurde gestreckt.
6.3 Konnten Arbeitgeber vor der Corona-Krise übliche oder vereinbarte Sonderzahlungen in steuerfreie Leistungen nach dem § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes umwandeln?
Für die Steuerfreiheit der Leistungen war es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder anderen Vereinbarungen bzw. Erklärungen (Einzelheiten unter IX.) erkennbar war, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelte und die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes eingehalten wurden.
Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, konnte nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden (zum Beispiel wenn für die Sonderzahlung in der Bilanz zum 31. Dezember 2019 eine Rückstellung gebildet wurde oder die Arbeitnehmer bereits im Februar 2020 über die Gewährung einer Sonderzahlung im März 2020 informiert wurden). Maßgeblich war dabei der Zeitpunkt 1. März 2020, da nur ab diesem Zeitpunkt die Veranlassung in der Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise liegen konnte. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, die vor dem 1. März 2020 getroffen wurden, konnten nicht als steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes gewährt werden.
Sofern vor dem 1. März 2020 keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden, konnte unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt werden.
6.4 Konnten steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in tarifvertraglichen Vereinbarungen geregelt werden?
Die Frage ist unabhängig von § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes allgemeingültig zu beantworten:
Auch in einem Tarifvertrag konnte eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes vereinbart beziehungsweise festgelegt werden (vergleiche auch § 8 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Seite 3096)). Es konnten auch in mehreren Tarifverträgen, zum Beispiel aus 2020, aus 2021 oder dem ersten Quartal 2022, jeweils Teilbeträge einer Corona-Beihilfe oder -Unterstützungsleistung festgelegt und ausgezahlt werden, solange die Steuerfreiheit hierzu auf insgesamt 1.500 Euro begrenzt war.
6.5 Konnten Beträge auch dann steuerfrei gezahlt werden, wenn (gegebenenfalls ausschließlich) Kurzarbeitergeld im selben Lohnzahlungszeitraum/in einem vorangegangenen Lohnzahlungszeitraum seit 1. März 2020 gezahlt wurde und die Leistung nicht als "Aufstockung" des Kurzarbeitergelds bezeichnet wurde? Konnten Beträge auch steuerfrei sein, wenn diese unterschiedslos allen Beschäftigten gewährt wurden und nur ein Teil der Beschäftigten Kurzarbeitergeld bezog?
Arbeitgebern stand es frei, anstelle eines arbeitgeberseitigen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona- Krise unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes zu leisten.
Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes konnten an alle Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1.500 Euro geleistet werden. Das galt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (Teilzeitbeschäftigung) und davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wurde.
Allerdings war erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder anderen Vereinbarungen bzw. Erklärungen (Einzelheiten unter VII. 18.) erkennbar war, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelte und die übrigen Voraussetzun...