Nein. Ein Nachweis besonderer Leistungen ist weder durch den Arbeitnehmer noch durch den Arbeitgeber erforderlich. Bei den in den unter VII. 1. genannten Einrichtungen oder Diensten tätigen Personen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sie in der Corona-Pandemie erheblichen Belastungen ausgesetzt waren und dass sie demzufolge während der Krise besondere Leistungen erbracht haben.

Es genügt wie bei der "Corona-Prämie" nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes, dass der "Corona-Pflegebonus" in einem sachlichen Zusammenhang mit der Corona-Krise steht. Der Zusammenhang mit der Corona-Krise muss vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufgezeichnet werden (Einzelheiten unter VII. 18.).

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