Tz. 53

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Teilbetriebe i. S. d. § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG kommen bei der gGmbH grds. nur in Betracht im Bereich der Zweckbetriebe und der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, nicht dagegen in den anderen Tätigkeitsbereichen.

Da jeder Zweckbetrieb und jeder steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einen selbständigen Betrieb darstellt, werden Teilbetriebe relativ selten vorliegen. Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Teilbetriebs s. UmwSt-Erl 2011, Rn. 15.02.

Die Einbringung eines Teilbetriebs eines Zweckbetriebs ist, da die steuerbegünstigte Tätigkeit durch die gGmbH zumindest mit dem restlichen Teilbetrieb dieses Zweckbetriebs (sowie ggf. auch durch andere Zweckbetriebe oder weitere ideelle Tätigkeiten) fortgeführt wird,

  • unter den i m AEAO Nr. 29 zu § 55 genannten Voraussetzungen zulässig, wenn die Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft bei der gGmbH in den Vermögensverwaltungsbereich fallen; bei der Einbringung in eine andere gGmbH ist dies stets der Fall;
  • unter den im AEAO Nr. 29 zu § 55 genannten Voraussetzungen zulässig, wenn die Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft bei der gGmbH einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellen.

Die Einbringung eines Teilbetriebs eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist dagegen stets zulässig.

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