Tz. 4
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Die Verschmelzung auf eine andere steuerpflichtige Körperschaft – oder auf eine nach anderen Vorschriften als § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) steuerfreie Körperschaft – ist für gGmbH grds. möglich.
Dabei kommt für die gGmbH eine Verschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft in Betracht (nicht dagegen auf einen e. V.; s. § 99 Abs. 2 UmwG).
Hinweis:
Nachversteuerung: Verschmelzungen auf eine steuerpflichtige Körperschaft hätten wegen einer Verletzung der Vermögensbindung durch die tatsächliche Geschäftsführung nach § 63 Abs. 2 i. V. m. § 61 Abs. 3 AO (Anhang 1b) rückwirkend eine volle Steuerpflicht für die letzten zehn Jahre zur Folge; in diesem Fall wären für die Verschmelzung die §§ 11–13 UmwStG maßgeblich.
Übersicht: Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
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