Tz. 13

Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland werden die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Nutzung der Wohnung oder Unterkunft höchstens bis zu einem nachgewiesenen Betrag von 1 000 EUR im Monat anerkannt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, Anhang 10). Es erfolgt insoweit keine Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit. Auch kommt es auf die Zahl der Wohnungsbenutzer (Angehörige) nicht an.

Steht die Zweitwohnung oder -unterkunft im Eigentum des Arbeitnehmers, sind die tatsächlichen Aufwendungen (z. B. AfA, Schuldzinsen, Reparaturkosten, Nebenkosten) bis zum Höchstbetrag von 1 000 EUR monatlich zu berücksichtigen (BFH vom 03.12.1982, VI R 228/80, BStBl II 1983, 467).

 

Tz. 14

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Der Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft, AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel), Zweitwohnungssteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Nicht dazu gehören die Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist bzw. durch den Stpfl. ausgestattet wird. Übersteigen die Aufwendungen für die Anschaffung von Hausrat, Einrichtungsgegenständen oder Arbeitsmittel nicht 5 000 EUR, können diese als notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung ohne weitere Nachweise berücksichtigt werden (BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz. 108).

Wird die Zweitwohnung oder -unterkunft möbliert angemietet und überschreiten die Aufwendungen den Höchstbetrag, ist eine Aufteilung (ggf. im Rahmen einer Schätzung) der Miete vorzunehmen.

Aufwendungen für einen separat angemieteten Garagenstellplatz sind in den Höchstbetrag einzubeziehen und können nicht als "sonstige" notwendige Mehraufwendungen zusätzlich berücksichtigt werden. Maklerkosten, die für die Anmietung einer Zweitwohnung oder -unterkunft entstehen, sind als Umzugskosten zusätzlich als Werbungskosten abziehbar (R 9.9 Abs. 2 LStR, Anhang 8a) oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattbar. Sie sind nicht in die 1 000 EUR-Grenze mit einzubeziehen.

 

Tz. 15

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Bei der Berechnung des Höchstbetrages ist § 11 EStG (Zu-/Abflussprinzip) zu beachten. Soweit der monatliche Höchstbetrag von 1 000 EUR nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Volumens in andere Monate des Bestehens der doppelten Haushaltsführung im selben Kalenderjahr möglich. Erhält der Arbeitnehmer Erstattungen z. B. für Nebenkosten, mindern diese Erstattungen im Zeitpunkt des Zuflusses die Unterkunftskosten der doppelten Haushaltsführung. Ein häusliches Arbeitszimmer in der Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte ist bei der Ermittlung der anzuerkennenden Unterkunftskosten nicht mit einzubeziehen; der Abzug der hierauf entfallenden Aufwendungen richtet sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (BFH vom 09.08.2007, VI R 23/05, BStBl II 2009, 722).

 

Tz. 16

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Bei dem Höchstbetrag nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG (Anhang 10) i. H. v. 1 000 EUR handelt es sich um einen Monatsbetrag, der nicht auf einen Kalendertag umzurechnen ist und grundsätzlich für jede doppelte Haushaltsführung des Arbeitnehmers gesondert gilt. Beziehen mehrere berufstätige Arbeitnehmer (z. B. beiderseits berufstätige Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten, Mitglieder einer Wohngemeinschaft) am gemeinsamen Beschäftigungsort eine gemeinsame Zweitwohnung, handelt es sich jeweils um eine doppelte Haushaltsführung, so dass jeder Arbeitnehmer den Höchstbetrag für die tatsächlich von ihm getragenen Aufwendungen jeweils für sich beanspruchen kann.

 

Tz. 17

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Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland entfällt die Begrenzung auf maximal 1 000 EUR/Monat. D.h. die Aufwendungen für eine im Ausland befindliche, beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sind in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie die ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte mit einer Wohnfläche von bis zu 60 qm nicht überschreiten (BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1412, Rz. 112; R 9.11 Abs. 8 Satz 3 LStR, Anhang 8a).

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