Tz. 6

Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Dieses Muster sollte von den Vereinen in zweifacher Ausfertigung den juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder den öffentlichen Dienststellen eingereicht werden. Das Original verbleibt bei der Körperschaft des öffentlichen Rechts oder der öffentlichen Dienststelle. Die Durchschrift wird nach Anbringung des Prüf- und Bestätigungsvermerks und Überweisung der Zuwendung mit den entsprechenden amtlichen Zuwendungsbestätigungen an den jeweiligen Verein zurückgesandt. Die Zuwendungsbestätigung ist als Beleg und Nachweis für die "tatsächliche Geschäftsführung" von den Vereinen aufzubewahren (AEAO zu § 63 AO TZ 3, Anhang 2).

 

Tz. 7

Stand: EL 137 – ET: 06/2024

 

Hinweis:

Die Durchlaufstelle (juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentliche Dienststelle oder inländische, kirchliche, juristische Person des öffentlichen Rechts) darf keine Zuwendungsbestätigungen mehr ausstellen, wenn das Datum des letzten Steuerbescheides (Freistellungsbescheid oder Körperschaftsteuerbescheid mit Anlage Freistellung) länger als fünf Jahre bzw. das Datum des Bescheides über die Feststellung der Einhaltung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO (Anhang 1b länger als drei Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung zurückliegt (§ 63 Abs. 5 Nr. 1 und 2 AO, Anhang 1b). Eine gleichwohl ausgestellte Zuwendungsbestätigung kann von der Finanzbehörde nicht als ausreichender Nachweis für den Abzug der Spende als Sonderausgaben anerkannt werden (BMF vom 15.12.1994, BStBl I 1994, 884).

Möglich ist auch die Ausstellung von Zuwendungs-/Spendenbestätigungen im Rahmen des Durchlaufspendenverfahrens bei Gemeinden, Städten und öffentlichen Dienststellen. Diese können sich zur Absicherung beim Finanzamt die Auskunft einholen, ob der Empfänger zuwendungs/-spendenempfangsberechtigt ist und somit den Status der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit oder Kirchlichkeit erfüllt (OFD Düsseldorf vom 05.10.2005, AZ: S 0130).

Für den Abzug von Sachzuwendungen/-spenden im Rahmen des Durchlaufspendenverfahrens ist erforderlich, dass der Durchlaufstelle das Eigentum an der Sache verschafft wird. Bei Eigentumserwerb durch Einigung und Übergabeersatz (§§ 930, 931 BGB) ist die körperliche Übergabe der Sache an die Durchlaufstelle nicht erforderlich; es sind aber eindeutige Gestaltungsformen zu wählen, die die tatsächliche Verfügungsfreiheit der Durchlaufstelle über die Sache sicherstellen und eine Überprüfung des Ersterwerbs der Durchlaufstelle und des Zweiterwerbs der steuerbegünstigten gemeinnützigen Körperschaft ermöglichen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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