Stand: EL 113 – ET: 09/2019

Früher galten Computerspiele als reine Freizeitbeschäftigung. In den letzten Jahren werden jedoch in immer größerem Umfang Verbände und Ligen gegründet, in denen E-Sportler vor großem Publikum in Stadien und online ihre Wettkämpfe durchführen. Zu den im deutschen Bereich aktuell relevanten E-Sport-Spielen zählen u. a. League of Legends (Strategie), DOTA 2 (Strategie), Counter-Strike: Global Offensive (Taktik-Shooter), FIFA (Sportspiel). Neben vielen Amateuren gibt es bereits gut bezahlte Sportler und Mannschaften, die an E-Sportturnieren teilnehmen. So haben in Deutschland bereits einige der großen und bekannten Sportvereine, wie z. B. der FC Schalke 04 oder Bayer 04 Leverkusen eigene E-Sportabteilungen eingerichtet.

Die zunehmende Bedeutung des E-Sports in der Gesellschaft kann auch daran erkannt werden, dass im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 12.03.2018 der E-Sport erwähnt wird. So heißt es dort:

"Wir erkennen die wachsende Bedeutung der E-Sport-Landschaft in Deutschland an. Da E-Sport wichtige Fähigkeiten schult, die nicht nur in der digitalen Welt von Bedeutung sind, Training und Sportstrukturen erfordert, werden wir E-Sport zukünftig vollständig als eine Sportart mit Vereins- und Verbandsrecht anerkennen und bei der Schaffung einer olympischen Perspektive unterstützen" (vgl. Koalitionsvertrag Zeile 2167ff.).

Lt. Definition des eSport-Bund Deutschland e. V. ist der E-Sport der unmittelbare Wettkampf zwischen menschlichen Spieler/innen unter Nutzung von geeigneten Video- und Computerspielen an verschiedenen Geräten und auf digitalen Plattformen unter festgelegten Regeln. Der Vergleich der sportlichen Leistung im eSport bestimmt sich aus dem Zusammenwirken einer zielgerichteten Bedienung der Eingabegeräte in direkter Reaktion auf den dargestellten Spielablauf bei gleichzeitiger taktischer Beherrschung des übergreifenden Spielgeschehens. Bezugsobjekt der sportlichen Tätigkeit sind Videospiele, die in ihrem Aufbau und ihrer Wirkungsweise den Anforderungen an die sportliche Leistungsermittlung genügen, den Spielerfolg nicht überwiegend dem Zufall überlassen und einen reproduzierbaren Spielrahmen zum Vergleich der Leistung zwischen den Spieler/innen bieten (Definition lt. Mitgliederversammlung vom 26.10.2018; https://esportbund.de/esport/was-ist-esport/Stand: 18.11.2018).

Offen ist derzeit, ob der E-Sport die Anforderungen des steuerlichen Sportbegriffs i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b) erfüllt. So erkennt die Finanzverwaltung Vereine, die den E-Sport fördern, bisher nicht als gemeinnützige Sportvereine an, weil dieser nicht den gemeinnützigkeitsrechtlichen Sportbegriff erfüllt. Unter "Sport" fallen alle Betätigungen, die die allgemeine Definition des Sports erfüllen und der körperlichen Ertüchtigung dienen. Erforderlich ist eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung gekennzeichnet ist (BFH vom 29.10.1997, I R 13/97, BStBl II 1998, 9). Daran fehlt es – zumindest lt. der derzeit herrschenden Meinung – beim E-Sport. High-performance-Daddeln stellt nicht die gleichen Anforderungen an den Intellekt und die Willensleistung, die Gedächtnisleistung und den strategischen Weitblick des Spielers wie Schach und Turnierbridge (Fischer, Gemeinnützigkeit und Zeitgeist, DStR 2018, 1394).

Die häufig von E-Sport-Vereinen erwähnte steuerliche Anerkennung des "Leipzig eSports e. V." als gemeinnütziger Verein überzeugt nicht, da dieser nicht wegen der Förderung des Sports, sondern wegen der Förderung der Jugendhilfe anerkannt wurde. So heißt es in seiner Satzung "Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe" (§ 2 Nr. 2 der Satzung; https://leipzigesports.de/verein/satzung/Stand: 18.11.2018). Dieser Zweck wird durch Maßnahmen wie die medienpädagogische Betreuung junger Menschen und andere Beratungsangebote verwirklicht.

Ob die Förderung des E-Sports zukünftig als gemeinnütziger Sport i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b) anerkannt werden kann, ist derzeit nicht absehbar. Es bleibt abzuwarten, ob und wie der Gesetzgeber seine selbstgesteckten Ziele laut dem Koalitionsvertrag umsetzen wird.

Bis dahin können Vereine eine Gemeinnützigkeit nur über Umwege, wie z. B. der Jugendhilfe, erreichen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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