Tz. 23

Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Sind die Leistungen, die an die Mitglieder abgegeben wurden, steuerpflichtig, kommt der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) von derzeit 7 % in Betracht. S. hierzu auch die Auffassung der Verwaltung in Abschn. 12.9 Abs. 1 Satz 6 UStAE. Danach kommt der ermäßigte Steuersatz nicht nur für Leistungen der begünstigten Körperschaften in Betracht, sondern auch für die unentgeltlichen Wertabgaben aus den Tätigkeitsbereichen

Vermögensverwaltung,

Zweckbetrieben,

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit partieller Steuerpflicht.

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