Im Jahr 2021 betragen die Einnahmen des Vereins einschließlich Umsatzsteuer 43 000 EUR. Es wurde aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ein saldiertes Ergebnis (Verlust) i. H. v. 6 000 EUR erzielt.
Im Jahr 2022 übersteigen die Bruttoeinnahmen die Besteuerungsfreigrenze i. H. v. 45 000 EUR. Das saldierte Ergebnis aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (Gewinn) beträgt 7 000 EUR.
Im Jahr 2023 übersteigen die Bruttoeinnahmen die Besteuerungsfreigrenze i. H. v. 45 000 EUR ebenfalls. Das saldierte Ergebnis aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe beträgt 4 500 EUR (Verlust).
Ergebnis 3:
Für den Veranlagungszeitraum 2021 ist mangels des Überschreitens der Besteuerungsfreigrenze i. H. v. 45 000 EUR (hier 43 000 EUR) der Verlust steuerlich nicht zu berücksichtigen. Damit ist der Verlust i. H. v. 6 000 EUR für Zwecke der Ertragsteuern weder vor- noch rücktragsfähig. Auch ist keine Verlustfeststellung durch die Finanzbehörde durchzuführen (§ 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b).
Für Zwecke der Steuerbegünstigung könnte, wenn Dauerverluste erzielt werden, eine Aberkennung mit erheblichen Folgen in Betracht kommen. Hierzu siehe aber auch die Möglichkeiten der Abwendung des Verlustes der Steuerbegünstigung, die sich aus dem AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 4ff. (Anhang 2) ergeben.
Der im Veranlagungszeitraum 2022 erzielte saldierte Überschuss i. H. v. 7 000 EUR aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben führt zur partiellen Steuerpflicht der Körperschaft, weil die Besteuerungsfreigrenze i. H. v. 45 000 EUR überschritten ist.
Für die Steuerfestsetzung ist zu beachten, dass der Verlust aus dem Vorjahr nicht berücksichtigt werden kann. Auch steht dem Verein sowohl bei der Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer ein Freibetrag von 5 000 EUR zu.
Es ergeben sich folgende Steuerfestsetzungen:
Körperschaftsteuerberechnung 2022 |
Gewinn = Einkommen 2022 |
7 000 EUR |
./. Verlustvortrag aus 2021 |
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(nicht möglich, da keine Steuerpflicht) |
./. |
verbleiben |
7 000 EUR |
./. Freibetrag (§ 24 KStG, Anhang 3) |
./. 5 000 EUR |
zu versteuerndes Einkommen 2022 |
2 000 EUR |
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x Steuersatz 15 % (§ 23 KStG) |
300 EUR |
Solidaritätszuschlag 5,5 % |
16 EUR |
Gewerbesteuerberechnung 2022 |
Gewinn = Gewerbeertrag 2022 |
7 000 EUR |
./. Freibetrag (§ 11 Abs. 2 GewStG, Anhang 3) |
./. 5 000 EUR |
zu versteuernder Gewerbeertrag |
2 000 EUR |
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x Hebesatz 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG) = GewSt-Messbetrag 2022 |
70 EUR |
Der im Veranlagungszeitraum 2023 erzielte saldierte Verlust von 4 500 EUR aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben führt zur partiellen Steuerpflicht der...