Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 9
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Im Rahmen der vorzunehmenden Gewinnermittlung muss zunächst entschieden werden, welche Wirtschaftsgüter im Einzelnen dem Betrieb zuzuordnen sind und ob sie ggf. unmittelbar für Zwecke dieses Betriebes genutzt werden.
Tz. 10
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Grundstücke/Grundstücksteile oder Gebäudeteile, die selbständige Wirtschaftsgüter sind, können nur dann dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden, wenn sie ausschließlich und unmittelbar diesem Betrieb dienen. Werden Wirtschaftsgüter in allen Tätigkeitsbereichen genutzt, ist eine Aufteilung der vorzunehmenden AfA bzw. Kosten auf die jeweiligen Tätigkeitsbereiche erforderlich. Werden Gebäudeteile unterschiedlich genutzt, ist für die AfA ggf. eine Aufteilung nach den Nutzflächen vorzunehmen.
Tz. 11
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Aufwendungen, die für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens (z. B. Gebäude, Maschinen, Kraftfahrzeuge, Einrichtungsgegenstände) getätigt werden und deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt, sind nicht mit den vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die darauf entfallenden Umsatzsteuerbeträge, als Betriebsausgabe abzugsfähig, sondern können nur in Form einer jährlich vorzunehmenden Absetzung für Abnutzung (AfA) den steuerlichen Gewinn mindern. D.h., lediglich die nach der Nutzungsdauer ermittelte AfA kommt als Aufwand zum Abzug.
Tz. 12
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gibt es unterschiedliche Abschreibungsmethoden.
Zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich um Gebäude oder andere Wirtschaftsgüter handelt.
So beträgt der Regelabschreibungssatz
bei Gebäuden im Betriebsvermögen 3 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten,
bei den übrigen Gebäuden (Fertigstellung nach dem 31.12.1924) 2 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten jährlich (§ 7 Abs. 4 EStG).
Wenn die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes weniger als 33 Jahre (bei einem Gebäude im Betriebsvermögen) bzw. weniger als 50 Jahre (übrige Gebäude mit Fertigstellung nach dem 31.12.1924) beträgt, kann eine Abschreibung entsprechend der kürzeren Nutzungsdauer vorgenommen werden.
Daneben lässt § 7 Abs. 5 EStG eine gestaffelte Abschreibung für Gebäude zu, wenn bestimmte Anschaffungs-/Herstellungszeitpunkte erfüllt sind. Wegen der Einzelheiten wird auf § 7 Abs. 5 EStG hingewiesen. Zudem kann für Wohngebäude bei denen mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wurde, bzw. die im Jahr der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 angeschafft wurden, eine besondere degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG in Anspruch genommen werden.
Bei den anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind die Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer in gleichen Jahresbeträgen (sog. lineare AfA) zu verteilen (§ 7 Abs. 1 EStG). Für einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- und Firmenwert eines Gewerbebetriebs unterstellt das Gesetz eine Nutzungsdauer von 15 Jahren (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG). Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gibt es für die Jahre 2020–2021 und bei Anschaffung oder Herstellung nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 auch die Möglichkeit einer degressiven AfA (§ 7 Abs. 2 EStG, Anhang 10).
Kleinere und mittlere Unternehmen können daneben Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen nach § 7g EStG (Anhang 10) in Anspruch nehmen, wenn bei einem bilanzierenden Betrieb der Gewinn (Grenzwert ab VZ 2020) nicht mehr als 200 000 EUR beträgt (§ 7g Abs. 1 EStG, Anhang 10).
Auf das Stichwort "Absetzungen für Abnutzung (AfA)" wird ergänzend hingewiesen.
Tz. 13
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Wird ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im laufenden Kalenderjahr erworben, ist die AfA ab dem Zeitpunkt des Erwerbs zeitanteilig, d. h. nach Monaten zu bemessen. Hierbei können angefangene Monate als volle Monate gerechnet werden (§ 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 EStG, Anhang 10).
Tz. 14
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Beispiel 1:
Ein steuerbegünstigter Verein, der seine Einnahmen und Ausgaben durch eine Einnahmenüberschussrechnung aufzeichnet, erwirbt im Mai des Jahres 01 ein Kfz für (20 000 EUR zzgl. 19 % USt = 3 800 EUR) 23 800 EUR. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Kfz beträgt sechs Jahre. Das Fahrzeug wird ausschließlich im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt.
Ergebnis 1:
Die gezahlte Umsatzsteuer i. H. v. 3 800 EUR ist im vollen Umfang Betriebsausgabe, weil der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG (s. Anhang 10) ermittelt wird. Die Erstattung der Vorsteuer aus dem Erwerb ist bei Zahlung durch das Finanzamt als Einnahme zu erfassen. Damit bleibt die Umsatzsteuer erfolgsneutral.
Die Nettoanschaffungskosten für das Kfz (20 000 EUR) können den Gewinn nur verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mindern.
Die als Betriebsausgabe abzugsfähige AfA ermittelt sich wie folgt:
Anschaffungskosten 20 000 EUR
verteilt auf 6 Jahre Nutzungsdauer
20 000 AK/6 Jahre 3 333 EUR AfA
Im Jahr de...