Tz. 19

Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Die unentgeltliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern darf nicht fiktiv den Gewinn mindern. Es wird daher empfohlen, den mitarbeitenden Mitgliedern unter Beachtung der lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften angemessene Vergütungen (Arbeitslöhne) zu zahlen. Diese Beträge einschließlich etwaiger Lohnsteuerabzugsbeträge (Lohn- und Lohnkirchensteuer) sowie evtl. Beträge zur Sozialversicherung sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Den Mitgliedern bleibt es nach der Auszahlung überlassen, die Vergütungen (den Arbeitslohn) dem Verein zuzuwenden (Zuwendung/Spende i. S. v. § 10b EStG, s. Anhang 10).

Beachte!

In den Fällen der entgeltlichen Mitarbeit von Mitgliedern eines steuerbegünstigten Verbandes/Vereins liegt keine schädliche Zuwendung i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) vor, wenn der Leistung von Seiten der Körperschaft eine Gegenleistung des Empfängers gegenübersteht und die Werte von Leistung und Gegenleistung nach wirtschaftlichen Grundsätzen gegeneinander abgewogen sind (AEAO zu § 55 TZ 10, Anhang 2). Unzulässig hohe Vergütungen oder Scheinarbeitsverhältnisse führen zu einer Mittelfehlverwendung und Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

 

Tz. 20

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Zur Anerkennung von Aushilfslöhnen bei Unterhaltung von steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemeinnütziger Vereine s. BFH vom 05.12.1990, BStBl II 1991, 308 und BMF vom 06.08.1992, DB 1992, 2417; Vfg. OFD Berlin vom 20.05.2003, DStR 2003, 1299. Nach Ansicht der OFD Berlin bestehen hinsichtlich einer Lohnrückzahlung gegen Zuwendungs-/Spendenbescheinigungen erhebliche Zweifel an der Freiwilligkeit, insbesondere dann, wenn der Verein als Arbeitgeber die Lohnrückzahlung durch Druckausübung erwirken kann.

 

Tz. 21

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Die zu zahlende Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer, die auf Wertabgaben an den außerunternehmerischen Bereich anfällt, sind keine abzugsfähigen Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG (Anhang 10). Bei diesen Aufwendungen handelt es sich um nicht abzugsfähige Aufwendungen i. S. v. § 10 Nr. 2 KStG (Anhang 3).

 

Tz. 22

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Die Gewerbesteuer darf (seit 2008) nicht mehr den steuerlichen Gewinn mindern (§ 4 Abs. 5b EStG, Anhang 10).

 

Tz. 23

Stand: EL 137 – ET: 06/2024

In dem DATEV-Kontenrahmen zur Branchenlösung der Vereine sind diese Beträge dem Bereich 3000 bzw. dort den entsprechenden Teilbereichen zuzuordnen. Es handelt sich hierbei um Erträge/Aufwendungen, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung steuerneutral bleiben und somit nicht anzusetzen sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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