Tz. 7

Stand: EL 130 – ET: 02/2023

Gemäß § 119 EStG gehört die Energiepreispauschale zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Bei Anspruchsberechtigten mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist sie als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Anhang 10) zu berücksichtigen, § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG. Damit hat der Arbeitgeber die Energiepreispauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstigen Bezug, § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG (Anhang 10), dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Die Energiepreispauschale ist bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. ac EStG, Anhang 10) nicht zu berücksichtigen (§ 119 Abs. 1 Satz 3 EStG). Grund ist, dass auf entsprechende Lohnteile keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen, da die Energiepreispauschale sozialversicherungsrechtlich kein Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV ist.

Bei pauschaler Versteuerung nach § 40a EStG wird aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung der Energiepreispauschale verzichtet. Die Energiepreispauschale wird auch nicht auf die Grenze für Minijobs angerechnet, soweit keine (anderweitigen) Einkünfte nach § 13, § 15 oder § 18 EStG erzielt werden.

Bei Anspruchsberechtigten, die keine Arbeitnehmer sind, zählt die Energiepreispauschale zu den Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG (Anhang 10), § 119 Abs. 2 Satz 1 EStG. Die Freigrenze des § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG (Anhang 10) findet keine Anwendung (§ 119 Abs. 2 Satz 2 EStG), so dass keine Zusammenrechnung mit negativen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG (Anhang 10) erfolgt und die Energiepreispauschale in jedem Fall steuerpflichtig bleibt.

Für die Besteuerung der Energiepreispauschale sind keine gesonderten Angaben in der Einkommensteuererklärung erforderlich, BT-Drs. 20/1765, 27.

Die Steuerpflicht der Energiepreispauschale ist verfassungsrechtlich nicht zweifelsfrei, Bergan, DStR 2022, 1017, 1020.

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