Tz. 1

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde im Anschluss an den Beschluss des BverfG vom 17.12.2014 durch das "Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" vom 04.11.2016, BGBl I 2016, 2464 mit Wirkung zum 01.07.2016 neu geregelt.

 

Tz. 2

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen die in § 1 ErbStG (s. § 1 ErbStG, Anhang 12e) bezeichneten Vorgänge. Schenkungen (Zuwendungen) kann jede Körperschaft entgegennehmen. Schenkungen (Zuwendungen) sind z. B.:

  • Zuwendungen (Spenden),
  • Mitgliederbeiträge.

Auch Erwerbe von Todes wegen (Erbschaften und Vermächtnisse) können steuerbegünstigten Körperschaften zufließen.

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