Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Fallschirmspringen ist körperliche Ertüchtigung durch Leibesübung und gehört somit zur Förderung des "Sports". Fallschirmspringersportvereine können daher die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit (s. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b) erhalten.

S. hierzu auch FG Rheinland-Pfalz vom 22.11.1994, EFG 1995, 543 und s. BFH vom 25.07.1996, BStBl II 1997, 154. In diesem Urteil hat der BFH zu Fragen der sportlichen Veranstaltungen und den Teilnehmergebühren (und auch zu den Sprungveranstaltungen von Fallschirmspringersportvereinen) Stellung genommen.

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