Tz. 2

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

Umsatzsteuerbeträge, die in Rechnung gestellt wurden und die z. B. auf den Druck und das Papier entfallen, können nicht als Vorsteuerbeträge abgezogen werden, weil die Leistungen für den außerunternehmerischen Bereich erbracht wurden und es an den Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug mangelt (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).

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