I. Allgemeines
Tz. 1
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Betreiben Vereine Motor- und Segelflugsport, können sie als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaft anerkannt werden. Der Begriff des "Sports" ist in der Abgabenordnung geregelt (s. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO). Auch der Motor- und Segelflugsport ist unter den Begriff "Sport" einzuordnen (s. AEAO zu § 52 AO TZ 6, Anhang 2). Die bisherige Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofes (s. BFH-Urteil vom 20.07.1969, BStBl II 1970, 67) kann daher auch vonseiten der Verwaltung nicht mehr aufrechterhalten werden, weil Motorsport unter das Merkmal Sport einzuordnen ist. Zur Gemeinnützigkeit eines Flugsportvereins s. auch FG Köln, Urteil vom 10.10.2002, EFG 2003, 422. Das FG nimmt in diesem Urteil zur Selbstlosigkeit Stellung und beanstandet, dass der Verein keine nennenswerten Leistungen zur Förderung des Sports erbracht hat. Wirtschaftliche Interessen sollen nach den Ausführungen des FG im Vordergrund stehen.
Tz. 2
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Fördert ein Flugsportverein den Modellflugsport in einer seiner Abteilungen, ist auch diese Abteilung steuerbegünstigt (gemeinnützig), weil Modellflugsport ein eigenständiger gemeinnütziger Zweck ist (hierzu s. AEAO zu § 52 AO TZ 9, Anhang 2). Einnahmen aus dem Modellflugsport können demzufolge in einem Zweckbetrieb "Sport" erfasst werden, wenn die Bedingungen des § 67a Abs. 1 bzw. Abs. 3 AO (Anhang 1b) erfüllt sind.
Tz. 3
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Gewinne aus derartigen Betätigungen genießen folglich auch Ertragsteuerfreiheit. Für umsatzsteuerliche Zwecke kommt der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zur Anwendung. Werden Startgelder erhoben, kann u. U. auch die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) greifen. Für Umsätze, auf die die Steuerbefreiungsvorschrift anzuwenden ist, kommt kein Vorsteuerabzug in Betracht (Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG, Anhang 5).
II. Nutzungsüberlassung von Flugzeugen
1. Überlassung an Mitglieder zum Zweck "Sport"
Tz. 4
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Werden Segel- oder Motorflugzeuge zu dem o. g. Zweck überlassen, handelt es sich um eine sportliche Veranstaltung i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b). Zum Begriff "Sportliche Veranstaltung" s. auch AEAO zu § 67a AO TZ 1–3 ( Anhang 2). Veranstaltungen dieser Art sind dem Zweckbetrieb zuzuordnen und genießen Ertragsteuerfreiheit. Sind Nutzungsüberlassungen ggf. mit den Mitgliederbeiträgen abgedeckt bzw. sind sie in diesen enthalten, ist u. U. eine Aufteilung der Mitgliederbeiträge in echte und unechte Mitgliederbeiträge erforderlich. Ebenso s. "Mitgliederbeiträge".
Die Einnahmen aus den Nutzungsüberlassungen könnten aber auch einen eigenständigen Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) begründen (s. AEAO zu § 67a AO TZ 12, Anhang 2), wenn die dort genannten Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind.
Gewinne aus derartigen Zweckbetrieben genießen in vollem Umfang Ertragsteuerfreiheit, weil der Gesetzgeber außer den in § 65 AO (Anhang 1b) geforderten Bedingungen keine weiteren Bedingungen fordert (z. B. Höhe der Einnahmen bzw. des Gewinns).
Tz. 5
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Für umsatzsteuerliche Zwecke ist wie folgt zu verfahren:
Werden anlässlich von "Sportlichen Veranstaltungen" (Zweckbetrieb i. S. v. § 67a AO, Anhang 1b) Entgelte vereinnahmt, die in Teilnehmergebühren der Aktiven (Fliegenden) bestehen, kommt für Umsätze dieser Art u. U. die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) in Betracht. Kommt § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) nicht zur Anwendung, sind Umsätze, die in einem steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt werden, nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. U.U. ist noch die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 25 UStG (Anhang 5) zu prüfen, wenn die Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe bzw. durch die Jugendlichen selbst erbracht werden.
Entgelte, die in Form der Nutzungsüberlassung vereinnahmt werden, sind nicht steuerfrei, weil das Tatbestandsmerkmal Teilnehmergebühren nicht mehr erfüllt ist. Derartige Entgelte unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ( Anhang 5).
Tz. 6
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Nach FG Niedersachsen, Urteil vom 06.02.2003, EFG 2003, 963 ist bei der Nutzungsüberlassung von Flugzeugen als umsatzsteuerfreie Leistungen Folgendes zu beachten:
- Überlässt ein Motorflugsportverein, der die Genehmigung besitzt, Mitglieder ohne Pilotenschein im Fliegen auszubilden, Flugzeuge an seine Mitglieder, erbringt er eine einheitliche Dienstleistung, die über die bloße Nutzungsüberlassung des Flugzeuges hinausgeht. Insoweit handelt es sich nicht um eigenständige Dienstleistungen des jeweiligen Fluglehrers, sondern um Dienstleistungen, die der Verein innerhalb einer einheitlichen Dienstleistung (Veranstaltung belehrender Art) erbringt. Einnahmen, die der Verein erzielt, fallen in vollem Umfang unter den Steuerbefreiungstatbestand des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5).
- Das FG begründet den Tatbestand der "Einheitlichkeit einer Leistung" damit, dass...