Tz. 7

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Umwandlungsrechtlich ist dem Verein nur der Formwechsel in andere Körperschaftsteuersubjekte gestattet, so dass es wegen der Steuersubjektsidentität keiner Anwendung des Umwandlungsteuergesetzes bedarf. Anderes gilt, wenn ein mehrstufiger Formwechsel erfolgt (Verein – Kapitalgesellschaft – Personengesellschaft), Rz. 2.

 

Tz. 8

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

2008 trat § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 ErbStG in Kraft, wonach die formwechselnde Umwandlung eines Vereins in eine Kapitalgesellschaft i. S. v. §§ 272ff. UmwG wie eine schenkungsteuerpflichtige Auflösung des Vereins zu behandeln ist, wenn der Zweck des Vereins im Wesentlichen im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist. Ursächlich war die Entscheidung des BFH vom 14.02.2007, II R 66/05, BStBl II 2007, 621, wonach – entgegen der damaligen Ansicht der Finanzverwaltung – der Formwechsel des Vereins in eine Kapitalgesellschaft als nicht schenkungsteuerbar angesehen wurde, weil der Formwechsel und damit verbundene Fortführung des Vereins in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft nicht mit einer Vereinsauflösung gleichzustellen sei. Dem schloss sich die Finanzverwaltung an (FM Baden-Württemberg vom 31.07.2007, ZEV 2007, 548), jedoch ist je nach Vereinszweck nunmehr die Neuregelung des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 ErbStG zu beachten.

Literatur:

Semler/Stengel/Leonard, Umwandlungsgesetz, 5. Aufl., München 2021; Thölke, Die Umwandlung eines gemeinnützigen Vereins in eine Stiftung, npoR 2017, 54.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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