Tz. 1
Stand: EL 114 – ET: 12/2019
Zur erforderlichen satzungsmäßigen Vermögensbindung s. § 61 AO, AEAO zu § 61 AO TZ 1 und TZ 4–6 (Anhang 2) sowie die Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO). Der Grundsatz der Vermögensbindung kann nach § 5 der amtlichen Mustersatzung wie folgt verankert werden:
Durch die namentliche (konkrete) Benennung der öffentlich-rechtlichen oder steuerbegünstigten Körperschaften, auf welche das Vermögen übergehen soll. Der steuerbegünstigte Verwendungszweck (gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich) wird dabei nur allgemein bezeichnet. Nach dem AEAO zu § 61 AO TZ 1 (Anhang 2) kommen als Empfänger des Vermögens in Betracht:
- inländische steuerbegünstigte Körperschaften,
- die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG (Anhang 3) aufgeführten Körperschaften,
- juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Oder durch die genaue (konkrete) Festlegung eines bestimmten steuerbegünstigten Zwecks. Dabei wird die Übernehmerin nur allgemein als öffentlich-rechtliche oder steuerbegünstigte Körperschaft angeführt.
Nach der Rechtsauffassung des BFH (BFH vom 21.07.1999, BFH/NV 2000, 297) ist die künftige Vermögensverwendung in der Satzung festzuschreiben, weil die Satzung auch insoweit die Funktion eines Buchnachweises hat. Daher ist eine satzungsmäßige Bezugnahme auf außerhalb der Satzung bestehende Vereinbarungen oder Satzungen anderer Körperschaften nicht ausreichend.
Tz. 2
Stand: EL 114 – ET: 12/2019
Praxishinweis:
Die satzungsmäßige Vermögensbindung muss sowohl für die Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft als auch für den Zweck-Wegfall eine Regelung enthalten (s. AEAO 2008 zu § 55 AO TZ 25, § 5 der Mustersatzung; außerdem BFH vom 23.07.2009, BFH/NV 2009, 1918 – zur USt).
Aber: § 5 der Mustersatzung kann in Satzungen von Vereinen ohne die Formulierung "Aufhebung" verwendet werden. Die Ausführungen in § 5 der Mustersatzung in der Anlage 1 zu § 60 Abs. 1 Satz 2 AO sind insoweit als "Auswahl-Menü" zu verstehen (s. AEAO zu § 60 AO TZ 2d, Anhang 2).
Enthält die Satzung eine Vermögensbindung, nach der das Vermögen bei Auflösung der Körperschaft einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur treuhänderischen Verwaltung übertragen werden soll, so ist dies keine ausreichende Vermögensbindung i. S. d. § 61 Abs. 1 AO, Anhang 2 (s. OFD Chemnitz vom 17.08.2005, DB 2005, 1998; s. OFD Ffm vom 20.09.2005, DStR 2005, 1774).
Hinsichtlich der weitreichenden Konsequenzen einer Verletzung der Vermögensbindung – über die Grenze der Festsetzungsverjährung hinaus – s. § 61 Abs. 3 AO (Anhang 2) und AEAO zu § 61 AO TZ 3, 4 und 7, Anhang 2.