Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Stand: EL 140 – ET: 12/2024
Ein Gesangverein kann wegen Förderung von Kunst und Kultur als steuerbegünstige (gemeinnützige) Einrichtung nach § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO (Anhang 1b) anerkannt werden, wenn sowohl seine Satzung als auch seine tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht.
Steht bei einem Gesangverein jedoch die Förderung der Geselligkeit im Vordergrund (wird diese zum Hauptzweck), kann keine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung mehr erfolgen. Gelegentliche gesellige Zusammenkünfte sind unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn sie im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind (§ 58 Nr. 7 AO; Anhang 1b). D.h., über steuerlich unschädliche gesellige Zusammenkünfte, wie sie § 58 Nr. 7 AO (Anhang 1b) erlaubt, wird die Steuervergünstigung eines Gesangvereins als solche nicht ausgeschlossen.
Führen Gesangvereine kulturelle Veranstaltungen gegen Entgelt durch, wie z. B.
- Chorkonzerte,
- Liederabende,
- Musikwettbewerbe,
- übrige kulturelle Veranstaltungen oder Auftritte,
- Auftritte bei Dritten (z. B. Gewerbetreibenden) gegen Honorar,
sind die daraus erzielten Einnahmen einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb "Kultur" (§ 68 Nr. 7 AO, Anhang 1b) zuzurechnen. Hierzu s. "Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen" und s. "Zweckbetriebe".
Das Ergebnis (Gewinn/Verlust) eines Zweckbetriebs "Kultur" ist steuerbefreit, unterliegt also nicht der Körperschaft- und der Gewerbesteuer.
Führt ein Gesangverein entsprechende kulturelle Veranstaltungen unentgeltlich durch, sind die Ausgaben, die mit diesen Veranstaltungen im Zusammenhang stehen, dem ideellen Bereich zuzuordnen. Ein Abzug von Ausgaben im Zusammenhang mit den unentgeltlichen Veranstaltungen in den anderen Tätigkeitsbereichen (Vermögensverwaltung; steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb) ist nicht zulässig.
Überschreitet ein Gesangverein mit seinen Umsätzen im Vorjahr die Kleinbetragsgrenze von 22 000 EUR (ab Veranlagungszeitraum 2020; bis VZ 2019: 17 500 EUR; § 19 UStG) bzw. verzichtet er darauf (§ 19 Abs. 2 UStG), können die anlässlich von kulturellen Veranstaltungen erzielten Umsätze unter Beachtung der Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) steuerfrei sein. Kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht, sind die Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen.
Vorsteuerbeträge können bei einer Steuerfreiheit der Umsätze nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) nicht abgezogen werden, weil in diesen Fällen § 15 Abs. 2 UStG (Anhang 5) den Vorsteuerabzug untersagt. Unterliegen die Umsätze eines Gesangvereins der Umsatzsteuer, kann – soweit die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) erfüllt sind – die Vorsteuer aus den Eingangsumsätzen abgezogen werden.
Veranstalten Gesangvereine Sängerfeste, Bezirkssängerfeste, Jubiläumsveranstaltungen usw. und führen sie anlässlich solcher Veranstaltungen "Wertungssingen" durch, sind die von den teilnehmenden Vereinen erhobenen Startgelder (Teilnehmergebühren der aktiven Sänger bzw. Sängerinnen) nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) steuerbefreit. Auch hier können die Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit den umsatzsteuerbefreiten Entgelten anfallen und direkt zuzuordnen sind, nicht abgezogen werden (§ 15 Abs. 2 UStG; Anhang 5).
Werden anlässlich von kulturellen Veranstaltungen Eintrittsgelder erhoben und Speisen und Getränke verkauft, sind die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Der Überschuss (Gewinn) aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterliegt der Körperschaft- und Gewerbesteuer, wenn die Bruttoeinnahme die in § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) genannte Besteuerungsfreigrenze von brutto 45 000 EUR überschreitet. Die Umsätze eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unterliegen – wenn der Verein kein umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer (§ 19 UStG) ist – regelmäßig dem Umsatzsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5).
Wegen der Durchführung von Jubiläumsveranstaltungen wird ergänzend auf das Stichwort "Jubiläumsveranstaltungen" verwiesen.
Zu weiteren Einzelheiten zu umsatzsteuerlichen Problemen s. "Umsatzsteuer". Wegen Fragen, die die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer betreffen, s. "Körperschaftsteuerpflicht" und s. "Gewerbesteuer".
Gesangvereine und Sängervereinigungen können über erhaltene Zuwendungen/Spenden Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) unmittelbar selber ausstellen. Da die Tätigkeit von Gesangvereinen regelmäßig in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder dienen, ist ein Abzug der Mitgliedsbeiträge im Rahmen des Spendenabzugs nicht zulässig (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG, Anhang 10). So dient ein Gesangverein immer dann in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder, wenn sich diese selbst betätigen, indem...