Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Stand: EL 115 – ET: 03/2020
Gesangvereine können wegen Förderung von Kunst und Kultur als steuerbegünstige (gemeinnützige) Körperschaften nach § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO (Anhang 1b) anerkannt werden, wenn sowohl ihre Satzung als auch die tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht. Steht bei einem Gesangverein jedoch die Förderung der Geselligkeit im Vordergrund (wird diese zum Hauptzweck), kann keine Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft erfolgen. Gelegentliche gesellige Zusammenkünfte beeinträchtigen die Gemeinnützigkeit nicht, wenn sie im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind (§ 58 Nr. 7 AO; Anhang 1b)). D.h., durch steuerlich unschädliche gesellige Zusammenkünfte, wie sie § 58 Nr. 7 AO (Anhang 1b) erlaubt, werden die Steuervergünstigungen für die Körperschaft (Gesangverein) als solche nicht ausgeschlossen.
Führen Gesangvereine kulturelle Veranstaltungen durch, wie z. B.
- Chorkonzerte,
- Liederabende,
- Musikwettbewerbe,
- übrige kulturelle Veranstaltungen oder Auftritte,
- Auftritte bei Dritten (z. B. Gewerbetreibenden) gegen Honorar,
und erzielen sie durch derartige Veranstaltungen Einnahmen, sind diese einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb "Kultur" (§ 68 Nr. 7 AO, Anhang 1b) zuzurechnen. Hierzu s. "Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen" und s. "Zweckbetriebe".
Ertragsteuerlich ergeben sich keine Auswirkungen, weil das Ergebnis (Gewinn/Verlust) eines Zweckbetriebs "Kultur" ohne weitere Bedingungen ertragsteuerfrei ist.
Werden anlässlich von derartigen Veranstaltungen von den Gesangvereinen keine Einnahmen erzielt, sind die Ausgaben, die mit diesen Veranstaltungen im Zusammenhang stehen, dem ideellen Bereich zuzuordnen. Ein Abzug in anderen Tätigkeitsbereichen wird somit ausgeschlossen.
Überschreitet ein Gesangverein mit seinen Umsätzen die Kleinbetragsgrenze von 22 000 EUR Vorjahresumsatz (ab Veranlagungszeitraum 2020; bis VZ 2019: 17 500 EUR; § 19 UStG) bzw. verzichtet er darauf (§ 19 Abs. 2 UStG), können die anlässlich von kulturellen Veranstaltungen erzielten Umsätze unter Beachtung der Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) steuerfrei sein. Kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht, sind die Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen.
Vorsteuerbeträge können bei Steuerfreiheit der Umsätze nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) nicht abgezogen werden, weil § 15 Abs. 2 UStG (Anhang 5) greift. Soweit die Umsätze steuerpflichtig sind, kommt beim Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) Betracht.
Veranstalten Gesangvereine Sängerfeste, Bezirkssängerfeste, Jubiläumsveranstaltungen usw. und führen sie anlässlich solcher Veranstaltungen "Wertungssingen" durch, sind die von den teilnehmenden Vereinen erhobenen Startgelder (Teilnehmergebühren der aktiven Sänger bzw. Sängerinnen) nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) steuerbefreit. Vorsteuerbeträge, die mit derartigen erzielten Entgelten anfallen und direkt zuzuordnen sind, können nicht abgezogen werden, weil § 15 Abs. 2 UStG (Anhang 5) den Abzug ausschließt.
Werden anlässlich von kulturellen Veranstaltungen Eintrittsgelder erhoben und Speisen und Getränke verkauft, sind die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Ggf. wird Ertragsteuerpflicht ausgelöst, wenn die in § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) genannte Besteuerungsfreigrenze von brutto 35 000 EUR überschritten wird. Die Umsätze, die erzielt werden, sind mit dem Steuersatz von 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu versteuern. Wegen der Durchführung von Jubiläumsveranstaltungen wird ergänzend auf das Stichwort "Jubiläumsveranstaltungen" verwiesen.
Einzelheiten zu umsatzsteuerlichen Problemen s. "Umsatzsteuer". Zu weiteren Fragen, die die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer betreffen, s. "Körperschaftsteuerpflicht" und s. "Gewerbesteuer".
Gesangvereine und Sängervereinigungen können über erhaltene Zuwendungen/Spenden Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) unmittelbar selber ausstellen. Da die Tätigkeit von Gesangsvereinen regelmäßig in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder dienen, ist ein Abzug der Mitgliedsbeiträge im Rahmen des Spendenabzugs nicht zulässig (§ 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG, Anhang 10. So dient ein Gesangverein immer dann in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder, wenn sich diese selbst betätigen, indem sie singen.
Vermitteln Dirigenten Fähigkeiten und Fertigkeiten, sind sie als "Übungsleiter" tätig. Nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) sind bei nebenberuflichen tätigen Übungsleitern (wie Dirigenten) die Einnahmen bis zur Höhe von 2 400 EUR steuerfrei. S. "Arbeitnehmer des Vereins" und s. "Übungsleiter".