Dipl.-Finanzwirt Hans-Georg Reuber
Tz. 9
Stand: EL 119 – ET: 11/2020
Im Regelfall werden gesellige Veranstaltungen plus/minus 0 EUR abschließen oder zu keinen hohen Gewinnen/Überschüssen führen. Schließen derartige Veranstaltungen aber mit Verlust ab und können diese Verluste nicht aus anderen wirtschaftlichen Aktivitäten eines weiteren steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes aufgefangen werden, wird für den Gesamtverein wegen dieser Mittelfehlverwendung die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit oder Kirchlichkeit gefährdet. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) sind Mittel des Vereins für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Die Verwendung von Mitteln zum Ausgleich von Verlusten, die in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erwirtschaftet wurden, ist für die Steuerbegünstigung schädlich und führt u. U. zur Aberkennung aller Steuerbefreiungen und -vergünstigungen (s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 2 und 3, Anhang 2). Gemeinnützige Körperschaften dürfen verlustträchtige steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nicht unterhalten. Besteht die Gefahr eines (erwartbaren) Verlusts, sollte auf die Durchführung einer entsprechenden Veranstaltung von vornherein verzichtet werden. Kommt der Verlust – entgegen der Planungen – unerwartet, führt er im Falle seiner Einmaligkeit (noch) nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit (s. u.).
Tz. 10
Stand: EL 119 – ET: 11/2020
Veranstaltungen dieser Art müssen also immer kostendeckend abgewickelt werden, weil u. U. in einer Nichtkostendeckung der Veranstaltung auch eine Begünstigung der Mitglieder liegen kann. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) dürfen die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Gewinnanteile oder sonstigen Vorteile aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei Unterdeckung dürfte eine Vorteilsgewährung aus Mitteln des Vereins vorliegen. Diese Tatsache würde einen Verstoß gegen die Selbstlosigkeit darstellen und bereits zur Aberkennung der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützig-, Mildtätig- und Kirchlichkeit führen.
Vereine, die gesellige Veranstaltungen durchführen, sollten aus den genannten Gründen auf Kostendeckung bei derartigen Veranstaltungen achten.
Tz. 11
Stand: EL 119 – ET: 11/2020
Im Übrigen ist darauf zu achten, dass den Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Mitglied anlässlich derartiger Veranstaltungen keine Zuwendungen von größerem Wert zufließen (s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 9 und 10, Anhang 2). Bei entsprechenden Veranstaltungen sollte zudem darauf geachtet werden, dass dem einzelnen Mitglied nicht mehr an wirtschaftlichen Vorteilen (z. B. Essen und Trinken) zugewendet wird, als dieses jährlich an Mitgliedsbeiträgen entrichtet. Hierbei müssen aber sämtliche im Kalenderjahr dem Mitglied gewährten Vorteile berücksichtigt werden. Zahlen die Mitglieder etwa 30 EUR Mitgliedsbeitrag jährlich, sollte ihnen nicht mehr an Vorteilen über das Jahr verteilt zugewandt werden als diese 30 EUR. Es sollte mit den an der Veranstaltung teilnehmenden Mitgliedern bzw. mit einer Prognose gerechnet werden. D.h., hat der Verein 100 Mitglieder, sollte für die Durchführung des Vereinsfests mit der Mitgliederanzahl gerechnet werden, die nach Erfahrungswerten zu solchen Vereinsveranstaltungen erscheint. Kommen etwa stets 20 Mitglieder, sollte nur Essen und Getränke mit Mitteln des Vereins gekauft werden, die 600 EUR (20 x 30 EUR) nicht übersteigen. Das freilich auch nur, wenn ansonsten keine weiteren Vorteile im Jahr gewährt werden. Wird die Verpflegung aus hierfür "gespendeten" Mitteln beschafft, gilt diese Einschränkung nicht. Allerdings muss der Zuwendende die Mittel dann für diesen entsprechenden Zweck widmen und darf darüber keine Zuwendungsbestätigung erhalten.
Tz. 12
Stand: EL 119 – ET: 11/2020
Der AEAO zu § 64 Abs. 2 AO Tz. 12 (Anhang 2), regelt, dass § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 3 AO (Anhang 1b) auch für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anzuwenden ist. Verluste und Gewinnminderungen in den einzelnen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben dürfen nicht durch Zuwendungen an Mitglieder oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen entstanden sein. Da die Verwaltung bezüglich der Zuwendungen bzw. der unverhältnismäßig hohen Vergütungen auf den einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abstellt, stellt m. E. die Erzielung von Verlusten durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Geselligkeit bereits eine Gefahr für die Steuerbegünstigung des Gesamtvereins dar.
Tz. 13
Stand: EL 119 – ET: 11/2020
Gelegentliche Verluste müssen keinen Verstoß gegen die Selbstlosigkeit darstellen. Werden aber gelegentlich Verluste erwirtschaftet, muss deren Ausgleich künftig auf anderem Wege in künftigen Veranlagungszeiträumen erfolgen (s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO Tz. 4, Anhang 2). Es besteht beispielsweise die Möglichkeit, die Entgelte für die Leistungen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zu erhöhen. Zur steuerlichen Behandlung von Dauerverlusten s. OFD Cottbus vom...