Dipl.-Finanzwirt Hans-Georg Reuber
Tz. 5
Stand: EL 119 – ET: 11/2020
Durch Aufhebung der gesetzlichen Vorschrift des § 68 Nr. 7 Buchst. b AO a. F. sind gesellige Veranstaltungen seit dem Veranlagungszeitraum 1990 nicht mehr dem Zweckbetrieb "Geselligkeit" zuzuordnen.
Tz. 6
Stand: EL 119 – ET: 11/2020
Einnahmen aus vereinsinternen Veranstaltungen oder Veranstaltungen, die öffentlich durchgeführt werden und der Werbung neuer Mitglieder dienen, sind seit 01.01.1990 im Tätigkeitsbereich der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe zu erfassen. Diese Regelung war erforderlich, weil früher erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen geselligen Veranstaltungen, die einem Zweckbetrieb "Geselligkeit" zuzuordnen waren, und solchen Veranstaltungen, die öffentlich waren und die Einordnung in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb rechtfertigten, bestanden. Auf Initiative des Hotel- und Gaststättenverbandes hat der Gesetzgeber seit dem Veranlagungszeitraum 1990 eine eindeutige Regelung geschaffen.
Tz. 7
Stand: EL 119 – ET: 11/2020
Einnahmen aus geselligen Veranstaltungen sind daher dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Geselligkeit" zuzuordnen. Hierzu gehören sowohl die Einnahmen aus Eintrittsgeldern als auch der Verkauf von Speisen und Getränken (z. B. eine Veranstaltung zur Anwerbung von potentiellen Spendern oder Mitgliedern, in deren Rahmen Kaffee und Kuchen verkauft wird). Diese Einordnung hat zur Folge, dass diese wirtschaftlichen Aktivitäten des Vereins in die für das Ertragsteuerrecht gültige Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR einzubeziehen sind (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b), weil die Einordnung in einen Zweckbetrieb "Geselligkeit" nicht mehr möglich ist.
Tz. 8
Stand: EL 119 – ET: 11/2020
Wird die Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR gemeinsam mit anderen wirtschaftlichen Aktivitäten der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft überschritten, führt diese Tatsache u. U. zur partiellen Steuerpflicht, d. h., es ist nach Abzug der Freibeträge von 5 000 EUR/5 000 EUR ggf. Körperschaft- und Gewerbesteuer durch die zuständige Finanzbehörde festzusetzen.
1. Gesellige Veranstaltungen und Verluste
Tz. 9
Stand: EL 119 – ET: 11/2020
Im Regelfall werden gesellige Veranstaltungen plus/minus 0 EUR abschließen oder zu keinen hohen Gewinnen/Überschüssen führen. Schließen derartige Veranstaltungen aber mit Verlust ab und können diese Verluste nicht aus anderen wirtschaftlichen Aktivitäten eines weiteren steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes aufgefangen werden, wird für den Gesamtverein wegen dieser Mittelfehlverwendung die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit oder Kirchlichkeit gefährdet. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) sind Mittel des Vereins für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Die Verwendung von Mitteln zum Ausgleich von Verlusten, die in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erwirtschaftet wurden, ist für die Steuerbegünstigung schädlich und führt u. U. zur Aberkennung aller Steuerbefreiungen und -vergünstigungen (s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 2 und 3, Anhang 2). Gemeinnützige Körperschaften dürfen verlustträchtige steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nicht unterhalten. Besteht die Gefahr eines (erwartbaren) Verlusts, sollte auf die Durchführung einer entsprechenden Veranstaltung von vornherein verzichtet werden. Kommt der Verlust – entgegen der Planungen – unerwartet, führt er im Falle seiner Einmaligkeit (noch) nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit (s. u.).
Tz. 10
Stand: EL 119 – ET: 11/2020
Veranstaltungen dieser Art müssen also immer kostendeckend abgewickelt werden, weil u. U. in einer Nichtkostendeckung der Veranstaltung auch eine Begünstigung der Mitglieder liegen kann. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) dürfen die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Gewinnanteile oder sonstigen Vorteile aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei Unterdeckung dürfte eine Vorteilsgewährung aus Mitteln des Vereins vorliegen. Diese Tatsache würde einen Verstoß gegen die Selbstlosigkeit darstellen und bereits zur Aberkennung der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützig-, Mildtätig- und Kirchlichkeit führen.
Vereine, die gesellige Veranstaltungen durchführen, sollten aus den genannten Gründen auf Kostendeckung bei derartigen Veranstaltungen achten.
Tz. 11
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Im Übrigen ist darauf zu achten, dass den Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Mitglied anlässlich derartiger Veranstaltungen keine Zuwendungen von größerem Wert zufließen (s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 9 und 10, Anhang 2). Bei entsprechenden Veranstaltungen sollte zudem darauf geachtet werden, dass dem einzelnen Mitglied nicht mehr an wirtschaftlichen Vorteilen (z. B. Essen und Trinken) zugewendet wird, als dieses jährlich an Mitgliedsbeiträgen entrichtet. Hierbei müssen aber sämtliche im Kalenderjahr dem Mitglied gewährten Vorteile berücksichtigt werden. Zahlen die Mitglieder etwa 30 EUR Mitgliedsbeitrag jährlich, sollte ihnen nicht mehr an Vorteilen übe...