Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 13
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme von pflegebedürftigen Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen sind nach § 3 Nr. 20 GewStG (Anhang 7) von der Gewerbesteuer befreit, wenn
Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten (§ 1 Heimgesetz vom 05.11.2001; BGBl I 2001, 2970);
- bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind (§ 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG; Anhang 7), oder
- bei Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation die Behandlungskosten von mind. 40 % von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen worden sind (§ 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG; Anhang 7).
Die Gewährung der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG (Anhang 7) setzt nicht voraus, dass die Einrichtung auch als steuerbegünstigt (gemeinnützige) anerkannt ist.
Tz. 14
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Unter die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG (Anhang 7) fallen nur Krankenhäuser, die im Erhebungszeitraum die in § 67 Abs. 1 oder 2 AO (Anhang 1b) bezeichneten Voraussetzungen erfüllen. Ein Krankenhaus i. S. d. § 67 AO (Anhang 1b) setzt voraus, dass ein wesentlicher Teil der Unternehmensleistung auf den stationären oder zumindest teilstationären Bereich der betreffenden Einrichtung entfällt. Nicht zu den Krankenhäusern zählt eine Einrichtung, die ganz überwiegend ambulante medizinische Leistungen abrechnet und nicht über die Möglichkeit einer stationären Behandlung und einer durchgängigen Vollverpflegung verfügt (FG Sachsen vom 10.10.2013, AZ: 4 K 1898/11, rkr.).
Ein Krankenhaus, das nach § 3 Nr. 20 Buchst. a GewStG (Anhang 7) von der Gewerbesteuer befreit ist, wird nicht dadurch gewerbesteuerpflichtig, dass es, ohne sein Wesen als Krankenhaus zu ändern, noch an einem anderen gewerblichen Betrieb beteiligt ist (RFH vom 25.11.1942, RStBl 1943, 43). Entsprechendes gilt für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime.
Die Befreiung von Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen von der Gewerbesteuer gilt auch für einen Teil der Einrichtung, wenn er räumlich oder nach seiner Versorgungsaufgabe als besondere Einheit, z. B. als Abteilung, abgrenzbar ist. In diesen Fällen kommt nur eine teilweise Steuerbefreiung in Betracht.
Tz. 15
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Die Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 GewStG (Anhang 7) umfasst nur Tätigkeiten, die für den Betrieb einer der dort aufgeführten Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeeinrichtungen notwendig sind.
Werden daneben noch andere Tätigkeiten ausgeführt, die nicht vom Zweck der Steuerprivilegierung gedeckt sind, unterfällt der daraus erzielte Gewinn der Gewerbesteuer. Dabei müssen die nicht von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG erfassten Tätigkeiten nicht die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i. S. des § 14 Satz 1 AO erfüllen, den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung verlassen oder besondere organisatorische Vorkehrungen erfordern. Es genügt, dass den (nicht begünstigten) Tätigkeiten trennbare Erträge zugeordnet werden können (BFH vom 01.09.2021, III R 20/19, BStBl II 2022, 83; vom 22.06.2011, I R 43/10, BStBl II 2011, 892).
Tz. 16
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Teilstationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind von der Gewerbesteuer befreit, soweit sie die Voraussetzungen der §§ 107, 111 SGB V erfüllen.
Tz. 17
Stand: EL 139 – ET: 10/2024
Ein ambulantes Rehabilitationszentrum ist weder ein Krankenhaus i. S. d. § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG (Anhang 7) noch eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen i. S. d. § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG (Anhang 7). Rehabilitation und Pflege sind wesensvers...