Tz. 30

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Im hessischen Flächen-Faktor-Modell wird neben der Größe des Grund und Bodens und des Gebäudes auch die Lage eines Grundstücks bei der Ermittlung des Steuermessbetrags berücksichtigt.

Für die Ermittlung des Steuermessbetrags werden die Flächenbeträge jeweils mit den Steuermesszahlen multipliziert. Die Summe der verschiedenen Flächenbeträge (= Ausgangsbetrag) wird mit einem (Lage-)Faktor multipliziert. Das daraus resultierende Ergebnis wird zuletzt auf volle Euro abgerundet (= Steuermessbetrag).

Die Flächenbeträge ermitteln sich aus den Flächen des Grund und Bodens und die des Gebäudes, die mit einer Flächenzahl (0,04 EUR/qm Grundstück; 0,50 EUR/qm Gebäudefläche) zu multiplizieren sind.

Die auf die verschiedenen Flächenbeträge anzulegenden Steuermesszahlen betragen für den Flächenbetrag Grund und Boden sowie für Gebäudeflächen, die nicht Wohnzwecken dienen, 100 % und für den Flächenbetrag für Gebäude, die Wohnzwecken dienen, 70 %.

Der auf den Ausgangsbetrag anzuwendende (Lage-)Faktor ist das um 0,3 potenzierte Verhältnis des Bodenwerts des Grundstücks zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde (§ 7 HGrStG).

Der Bodenrichtwert für das Grundstück sowie der durchschnittliche Bodenrichtwert der Gemeinde werden von den örtlichen Gutachterausschüssen ermittelt und veröffentlicht.

Auf Antrag kann für Kulturdenkmäler eine Ermäßigung der Steuermesszahlen und der Flächenbeträge um 25 % erfolgen.

Auf den auf volle Euro abgerundeten Steuermessbetrag wendet die Gemeinde ihren Hebesatz an.

Anders als im Bundesmodell findet in Hessen nur alle 14 Jahre eine neue Hauptveranlagung der Steuermessbeträge statt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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