I. Allgemeines
Tz. 1
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Haftung im steuerlichen Sinn meint das Einstehen für eine fremde Steuerschuld, d. h. jemand muss die Steuerschuld eines anderen gegenüber dem Finanzamt übernehmen und zahlen. Das kommt immer dann in Betracht, wenn der die Steuer eigentlich Schuldende über kein Vermögen (mehr) verfügt und ein anderer für die Vermögenslosigkeit verantwortlich ist oder ihm eine andere Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Der Haftende, der für eine fremde Steuerschuld einzustehen hat, und der Steuerschuldner stehen im Verhältnis der sog. Gesamtschuldnerschaft gem. § 426 BGB zueinander. Das bedeutet, dass das Finanzamt zum einen freie Auswahl hat, in welchem Umfang es den Steuerschuldner oder den Haftungsschuldner für die bestehende Verbindlichkeit in Anspruch nimmt. Es kann etwa den Haftungsschuldner in vollem Umfang in Anspruch nehmen oder im Umfang eines Teilbetrags. Der Haftungsschuldner hat dann einen Anspruch auf teilweise oder vollständige Freistellung gegen den Steuerschuldner. Dieser Anspruch wird ihm regelmäßig wenig nutzen, da der Steuerschuldner regelmäßig über kein Vermögen verfügt, was ja zumeist der Grund dafür ist, dass das Finanzamt den Haftungsschuldner statt des Steuerschuldners in Anspruch nimmt. Das Eintreten für eine fremde Steuerschuld setzt das Eingreifen einer Haftungsnorm voraus. In der AO sind entsprechende Vorschriften in §§ 34ff. i. V. m. § 69 AO geregelt (Anhang 1b).
Tz. 1a
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Die Haftung im steuerlichen Sinn muss von der Haftung im Zivilrecht (Vereinsrecht) unterschieden werden. Im Zivilrecht meint Haftung das Geradestehen und Ausgleichen bzw. das Übernehmen eines entstandenen Schadens.
§ 31 BGB (s. Anhang 12a) bestimmt, dass der Verein für den Schaden verantwortlich ist, den der Vorstand, ein Vorstandsmitglied oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter in Ausführung seiner Tätigkeit für den Verein einem anderen zufügt. Die Vorschrift regelt also, dass der Verein für Schäden haftet, die durch für ihn Handelnde eintreten. Der Verein wird sich den von ihm zu tragenden Schaden natürlich von den Handelnden zurückholen wollen. Gemeinnützigkeitsrechtlich ist er hierzu im Zweifel sogar verpflichtet, wenn er nicht den Verlust der Gemeinnützigkeit riskieren will. § 31a BGB (s. Anhang 12a) regelt, dass Organmitglieder und besondere Vertreter nur unter bestimmten Voraussetzungen mit ihrem Privatvermögen gegenüber dem Verein oder gegenüber seinen Mitgliedern haften: Sind sie unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit nicht mehr als 840 EUR (bis zum 07.04.2021 720 EUR) jährlich, haften sie dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für durch ihr Handeln verursachte Schäden, d. h. der Verein kann die Organe nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in Anspruch nehmen. Werden die Organe von einem Dritten (Geschädigten) in Anspruch genommen, haben sie einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, solange sie den Schaden des Dritten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Erhalten die Organe mehr als 840 EUR (bis zum 07.04.2021 720 EUR) jährlich für ihre Tätigkeit, kann der Verein sie bei Pflichtverletzungen auch im Falle von Fahrlässigkeit in Anspruch nehmen. § 31b BGB dehnt die Regelung des § 31a BGB auch auf die Vereinsmitglieder aus. Sind sie unentgeltlich tätig oder erhalten sie nicht mehr als 840 EUR (bis zum 07.04.2021 720 EUR) jährlich für ihre Tätigkeit für den Verein, haften sie (bei einem verursachten Schaden) nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Erhalten sie eine Vergütung von mehr als 840 EUR (bis zum 07.04.2021) 720 EUR jährlich, haften sie dem Verein oder Dritten auch für einfache Fahrlässigkeit. Das Zivilrecht regelt also die Haftung des Vereins Dritten gegenüber für das Verhalten ihrer Organe sowie die Haftung der Organe und Mitglieder gegenüber dem Verein. Die steuerliche Haftung meint alleine die Haftung für Steuerschulden und Zinsen gegenüber dem Finanzamt. Schadensersatzansprüche fallen nicht hierunter. Insofern müssen also zwei verschiedene Haftungsbegriffe streng voneinander getrennt werden.
Tz. 1b
Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Das Präsidium eines Verbandes oder der Vorstand eines Vereines haben als gesetzliche Vertreter alle Pflichten zu erfüllen, die das Gesetz dem Verband bzw. Verein auferlegt oder die Finanzbehörde aus steuerlichen Gründen bestimmt. Insbesondere haben die gesetzlichen Vertreter dafür Sorge zu tragen, dass die gegen den Verband bzw. Verein festgesetzten Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten, d. h. für den Verein also aus dem Vereinsvermögen (s. § 34 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Stehen keine Mittel zur Tilgung der Steuerschulden zur Verfügung, tritt zunächst keine Haftung mit dem Privatvermögen der gesetzlichen Vertreter ein. Eine persönliche Haftung ist nach § 69 AO (Anhang 1b) aber immer dann gegeben, wenn dem Vorstand vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten in Bezug auf die von ihm zu erfüllenden steuerlichen Pflichten zur L...