Stand: EL 126 – ET: 04/2022
Die Mitgliedsbeiträge zu Haus- und Grundeigentümervereinen sowie zu Mietervereinen enthalten in der Regel Entgelte für die Gewährung besonderer wirtschaftlicher Vorteile, z. B. für Rechtsberatung, Prozessvertretung. Sie sind deshalb keine reinen Mitgliederbeiträge i. S. v. § 8 Abs. 5 KStG, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, (Anhang 3 und s. BFH vom 05.06.1953, BStBl III 1953, 212). Es liegen vielmehr unechte Mitgliedsbeiträge (pauschalierte Gegenleistungen) vor. Um eine einfache und gleichmäßige Besteuerung der Haus- und Grundeigentümervereine zu gewähren, ist bei der Abgrenzung der steuerfreien Mitgliedsbeiträge von den steuerpflichtigen Beträgen sowie bei der Berechnung der hiervon abzuziehenden Ausgaben wie folgt zu verfahren:
- Von den eigenen Beitragseinnahmen (d. h. gesamte Beitragseinnahmen abzüglich der an übergeordnete Verbände, z. B. Zentralverband, Provinzialverband, Landesverband abgeführten Beiträge) sind 20 % als steuerpflichtige Einnahmen anzusehen. Erhebt der Verein neben den Beiträgen besondere Entgelte, z. B. für Prozessvertretungen, so sind diese den steuerpflichtigen Einnahmen voll hinzuzurechnen.
- Von den Ausgaben des Vereins, die mit den eigenen Beitragseinnahmen und den daneben erhobenen besonderen Entgelten in unmittelbarem Zusammenhang stehen, ist der Teil abzuziehen, der dem Verhältnis der steuerpflichtigen Einnahmen zu den eigenen Beitragseinnahmen zuzüglich der daneben erhobenen besonderen Entgelte entspricht. Werden jedoch die mit den steuerpflichtigen Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben gesondert ermittelt, so sind die gesondert ermittelten Ausgaben abzuziehen.
- Übersteigen die abzuziehenden Ausgaben die steuerpflichtigen Einnahmen ständig, d. h. in mehreren aufeinander folgenden Jahren, so ist erkennbar, dass der als steuerpflichtig behandelte Betrag von 20 % der eigenen Beitragseinnahmen zu niedrig angesetzt wurde. Er ist dann angemessen so zu erhöhen, dass im Durchschnitt mehrerer Jahre die abziehbaren Ausgaben nicht höher als die steuerpflichtigen Einnahmen sind (s. BFH vom 09.02.1965, BStBl III 1965, 294; s. auch H. 8.11 KStR, s. Anhang 4).
Beispiel:
Vereinnahmte Mitgliedsbeiträge |
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130 000 EUR |
An den Landesverband sind abgeführt |
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./. 30 000 EUR |
Eigene Beitragseinnahmen |
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100 000 EUR |
Steuerpflichtige Einnahmen: 20 % von 100 000 EUR = |
20 000 EUR |
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Entgelte für Prozessvertretungen |
4 000 EUR |
24 000 EUR |
Die Ausgaben, die mit den eigenen Beitragseinnahmen (100 000 EUR) und den Entgelten für Prozessvertretungen (4 000 EUR) zusammenhängen, betragen 90 000 EUR. Abzuziehen sind 90 000 × 24 000 104 000 |
= 20 769 EUR |
Überschuss |
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3 231 EUR |
Würden die gesondert festgestellten abziehbaren Ausgaben 27 000 EUR betragen und würde sich weiter ergeben, dass die Ausgaben auch in den vorangegangenen Jahren die steuerpflichtigen Einnahmen überstiegen haben, so müsste der Satz von 20 % angemessen erhöht werden.
Die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte, z. B. aus dem Verkauf von Vordrucken und Altmaterial, aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung, sind nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln und der Besteuerung zu unterwerfen.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist zu berücksichtigen, dass die Haus- und Grundeigentümervereine bei der Erbringung von Leistungen gegenüber ihren Mitgliedern gegen ein gesondertes Entgelt eine Leistung erbringen, sodass sie – wie sich auch aus § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG ergibt – unternehmerisch im Leistungsaustausch tätig sind. Der Teil der Mitgliedsbeiträge, der als Gegenleistung für Rechtsberatung anzusehen ist, muss deshalb als steuerbar behandelt werden, ist gem. § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) jedoch umsatzsteuerfrei, da nach § 1 Abs. 1 VersStG insoweit ein Versicherungsverhältnis vorliegt (Bund-Länder Abstimmung, LSF Sachsen vom 03.02.2016, AZ: 213-S 7163/1/1–2016/487).