Tz. 11
Stand: EL 107 – ET: 06/2018
Die Ausgaben des ideellen (steuerneutralen) Tätigkeitsbereichs müssen in aller Regel der Erfüllung des steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks dienen und mit diesem Tätigkeitsbereich in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Tz. 12
Stand: EL 107 – ET: 06/2018
Die Vorschrift des § 3c EStG (Anhang 10) kann nicht greifen, weil es sich hierbei um solche Ausgaben handeln muss, die mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehen.
Tz. 13
Stand: EL 107 – ET: 06/2018
m. E. kann diese Problematik nur über § 10 Nr. 1 KStG (Anhang 3) gelöst werden, der hier analog Anwendung finden muss.
Nichtabziehbar sind nach dieser gesetzlichen Vorschrift die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch die Satzung vorgeschrieben sind. Es liegt insoweit Einkommensverwendung vor, weil die Aufwendungen zur Erfüllung der in der Satzung vorgeschriebenen Zwecke getätigt werden. § 10 Nr. 1 KStG (Anhang 3) ist daher mit § 12 Nr. 1 EStG (Anhang 10) vergleichbar.
Folglich können Aufwendungen, die mit echten Mitgliedsbeiträgen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, auch nicht in anderen Tätigkeitsbereichen (Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe mit Steuerpflicht) zum Abzug zugelassen werden.
Ggf. sind aber anteilige Ausgaben, die auch die anderen Tätigkeitsbereiche betreffen, im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Objektive Maßstäbe sind hierbei zugrunde zu legen. S. "Betriebsausgaben".
Tz. 14
Stand: EL 107 – ET: 06/2018
Betreffen die Ausgaben auch andere Tätigkeitsbereiche, können sie anteilig bei deren Einkünfteermittlung als Kosten (Werbungskosten bei den Einkunftsarten 4–7, Betriebsausgaben bei den Einkunftsarten 1–3) berücksichtigt werden. S. hierzu auch AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 6 (Anhang 2).
Nach dem BFH-Urteil vom 10.05.1960, BStBl III 1960, 335 soll ein Aufwand, der sowohl Betriebsausgabe als auch Ausgabe zur Erfüllung eines Satzungszwecks ist, in vollem Umfang Betriebsausgabe darstellen, weil der Abzug als Betriebsausgabe Vorrang hat.
Zur Zuordnung von Ausgaben zu den verschiedenen Tätigkeitsbereichen sind auch die Grundsätze des BFH-Urteils vom 27.03.1991, BStBl II 1992, 103 zu beachten.
S. auch Vfg. der OFD Hannover vom 10.03.1999, AZ: S 2729–331 – Sto 214/S 2729–694 – StH 233. In dieser Vfg. wird zur Aufteilung bzw. Zuordnung von Ausgaben bezüglich gemeinnütziger Musikvereine Stellung genommen.
Tz. 15
Stand: EL 107 – ET: 06/2018
Folgende Ausgaben können dem ideellen (steuerneutralen) Tätigkeitsbereich zuzuordnen sein:
- anteilige Personalkosten,
- anteilige Raumkosten,
- Kosten der Mitgliederverwaltung (Büromaterial, Porto, Telefon, Bankeinzugsgebühren und dgl.),
- Verbandsabgaben (Landesverband, Fachverband),
- Aufwendungen, die der Mitgliederpflege dienen (Vereinsmitteilungen, Geschenke, Jubiläumsgaben, Ehrungen),
- Kosten, die für die Lehr- und Jugendarbeit anfallen;
- Aufwandsentschädigungen an Übungsleiter (s. § 3 Nr. 26 EStG, Anhang 10), soweit diese nicht einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind,
- Ehrenamtspauschale (s. § 3 Nr. 26a EStG, Anhang 10),
- Absetzungen für Abnutzung, ggf. anteilig,
- sonstige Kosten, die mit dem ideellen (steuerneutralen) Tätigkeitsbereich in unmittelbarem Zusammenhang stehen,
- Ausgaben, die mit keiner der sieben Einkunftsarten im Zusammenhang stehen.
Aber:
Werden Aufwendungen getätigt, die der Mitgliederpflege dienen, dürfen diese pro Mitglied und Jahr 40 EUR nicht übersteigen. Werden Beträge von über 40 EUR an die Mitglieder ausgezahlt, ist u.U. ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit gegeben (s. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b). Nach der zitierten gesetzlichen Vorschrift dürfen die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. S. auch AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 9, Anhang 2.