Tz. 5
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Eine Förderung in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (s. § 1 Abs. 2 InvZulG 2007 bzw. § 1 Abs. 2 InvZulG 2010) ist möglich nach § 2 Abs. 1 InvZulG 2010für Betriebe
- des verarbeitenden Gewerbes;
der folgenden produktionsnahen Dienstleistungen;
- Rückgewinnung,
- Bautischlerei und Bauschlosserei,
- Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software),
- Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,
- Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale,
- Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
- Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign,
- technische, physikalische und chemische Untersuchung,
- Forschung und Entwicklung,
- Werbung und Marktforschung,
- Fotografie,
- Reparatur von Telekommunikationsgeräten;
folgende Betriebe des Beherbergungsgewerbes:
- Hotels, Gasthöfe und Pensionen,
- Jugendherbergen und Hütten,
- Campingplätze,
- Erholungs- und Ferienheime.
Tz. 6
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Dies gilt nur, soweit in den sensiblen Sektoren gem. Anlage 2 InvZulG die Förderfähigkeit nicht eingeschränkt oder von vornherein ausgeschlossen ist. Maßgebend für die Einordnung in die begünstigten Wirtschaftszweige ist grundsätzlich die Klassifikation der Wirtschaftszweige, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt. Die Ausgabe 2003 (Wirtschaftszweige) ist anzuwenden für alle Investitionen, mit denen vor dem 01.01.2009 begonnen wurde. Die Ausgabe 2008 (Wirtschaftszweige 2008) gilt generell ab 2009. Zum Übergang auf Wirtschaftszweige 2008 s. BStBl I 2008, 370 und s. BStBl I 2009, 27.
Besonderheit: Bei Betrieben, die erstmals nach Wirtschaftszweige 2008 begünstigt sind, sind Investitionen förderfähig, mit denen nach dem 31.12.2007 begonnen wurde.
Hinweis:
Die Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) wird im Internet bereitgestellt unter: https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/GueterWirtschaftklassifikationen/klassifikationwz2008_erl.pdf?__blob=publicationFile (abgerufen am 11.04.2018).
Im Zweifel kann beim Statistischen Bundesamt eine Zuordnung beantragt werden, auf die sich dann z. B. im Einspruchsverfahren gegen eine Versagung der Gewährung einer Investitionszulage gegenüber dem Finanzamt berufen werden kann.
Tz. 7
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Für Mischbetriebe gelten Sonderregelungen für die Einordnung in die Wirtschaftszweige:
- Verarbeitendes Gewerbe: maßgebend ist das Verhältnis der Wertschöpfungsanteile, d. h. die Einordnung erfolgt anhand der wirtschaftlichen Tätigkeit mit dem höchsten Wertschöpfungsanteil.
- Produktionsnahe Dienstleistungen: genaue Beurteilung der Tätigkeit, dazu s. OFD Münster, Vfg. vom 18.04.2000, InvZul 1010–46-St13–31.
- Zu dem verarbeitenden Gewerbe gehören auch Handwerksbetriebe, die nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen sind.