Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Stand: EL 136 – ET: 04/2024
Die Förderung der Jugendpflege ist ein steuerbegünstigter (gemeinnütziger) Zweck i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO (Anhang 1b).
Zu den begünstigten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Jugendpflege zählt auch der Betrieb eines "Jugendheims".
Bei einem Jugendheim kann es sich zum einen um eine Einrichtung i. S. des § 34 SGB VIII handeln. Dieses leistet Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform. Zum anderen kann es sich bei einem Jugendheim um eine Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Jugendarbeit (Jugendfreizeiteinrichtung) handeln (§ 11 SGB VIII), in der Jugendlichen zur Selbstbestimmung befähigt und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement angeregt und hingeführt werden sollen (wie zB Jugendzentren).
Unterhält ein wegen der Förderung der Jugendpflege anerkannter steuerbegünstigter Verein ein Jugendheim, sind die aus dem Betrieb des Jugendheims erzielten Einnahmen und Ausgaben einem steuerbegünstigtem Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 1 Buchst. b AO (Anhang 1b) – zuzurechnen.
Als Jugendliche i. S. des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO bzw. des § 68 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AO (Anhang 1b) gelten alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahrs (AEAO zu § 52, Nr. 2.1; Anhang 2).
Dabei müssen die Jugendlichen nicht die Voraussetzungen der Bedürftigkeit nach § 53 AO (Anhang 1b) erfüllen (AEAO zu § 68, Nr. 3, Anhang 2).
Da der Betrieb eines Jugendheims einen steuerbefreiten Zweckbetrieb (§ 68 Nr. 1 Buchst. b AO; Anhang 1b) darstellt, bleibt ein ggf. aus dem Betrieb des Jugendheims erzielter Gewinn steuerfrei.
Wird ein Jugendheim von einem als förderungswürdig anerkannten Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder einer anderen Einrichtung mit sozialem Charakter betrieben, sind die erzielten Umsätze nach § 4 Nr. 25 UStG (Anhang 5) von der Umsatzsteuer befreit (vgl. Abschn. 4.25.1 UStAE). Zu den anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter zählen insb. die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen und die anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege.
Wenn die Umsätze eines Jugendheims nach § 4 Nr. 25 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, kann jedoch aus den Eingangsumsätzen (Kosten) keine Vorsteuer gezogen werden (§ 15 Abs. 2 UStG; Anhang 5).
Greift keine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG, unterliegen die aus dem Betrieb eines Jugendheims erzielten Umsätze dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5). Ein Vorsteuerabzug aus den Eingangsumsätzen ist dann möglich.