Tz. 5

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, wie z. B. die GmbH oder AG, Genossenschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit erzielen ausschließlich gewerbliche Einkünfte (§ 8 Abs. 2 KStG, Anhang 3). Daher werden die erzielten Kapitalerträge den gewerblichen Einkünften (§ 20 Abs. 8 EStG, Anhang 10) zugeordnet.

Erfolgt bei diesen Körperschaften auf die von ihnen erzielten Kapitalerträge ein Kapitalertragsteuerabzug, können die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge, wie eine Vorauszahlung auf die festgesetzte Körperschaftsteuer angerechnet werden (§ 31 Abs. 1 KStG (Anhang 3) i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG (Anhang 10)).

Bei diesen Körperschaften tritt – anders als bei einem Einkommensteuerpflichtigen – weder eine Abgeltung durch den Steuerabzug ein (§ 44 Abs. 5 Satz 2 EStG, Anhang 10), noch ist der Abzug von Werbungskosten im Zusammenhang mit diesen Erträgen ausgeschlossen (§ 20 Abs. 8 EStG, Anhang 10).

Handelt es sich bei den Kapitalerträgen um Dividenden bzw. Gewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften, erfolgt für die Dividenden bzw. Veräußerungsgewinne für die Gewinnermittlung eine i. d. R. 95 %ige Steuerfreistellung nach § 8b KStG (Anhang 3). Der Kapitalertragsteuerabzug bleibt davon unberührt. Wird ein Verlust aus dem Verkauf einer Beteiligung erzielt, kann dieser zu 100 % steuerlich nicht berücksichtigt werden (§ 8b Abs. 3 KStG).

Einer Körperschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG steht kein Sparer-Pauschbetrag zu.

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