Stand: EL 124 – ET: 11/2021
Kindergärten sind im Bereich der Bildung und Erziehung bzw. der Jugendpflege angesiedelt und dienen damit den gemeinnützigen Zwecken i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 4 und 7 AO (s. Anhang 1b) und stellen gemäß § 68 Nr. 1b AO Zweckbetriebe dar.
Kindergärten fördern die Erziehung und Jugendpflege und sind daher, wenn sie von einer steuerbegünstigten Körperschaft betrieben werden, als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft anzuerkennen (s. Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV Abschn. A Nr. 2, Anhang 11).
Auch hier gilt, dass nur Einrichtungen begünstigt sind, die dem Grundsatz der Allgemeinheit nicht entgegenlaufen. Dennoch können auch solche Kindergärten als gemeinnützig anerkannt werden, die nicht nur an die Allgemeinheit gerichtet sind. Die Finanzverwaltung, zumindestens in Baden-Württemberg, lässt es zu, dass auch Betriebskindergärten als gemeinnützig anerkannt werden, wenn dem Unternehmen für die Kinder der Arbeitnehmer ein Belegungsrecht von weniger als 50 % der gesamten Kindergartenplätze eingeräumt wird (Märkle/Alber, 2008, 133). Dies ist u. a. damit begründet, dass bei Kindergärten nicht verlangt wird, zu 2/3 den in § 53 AO (Anhang 1b) bezeichnetem Personenkreis dienen zu müssen, ein Verweis auf § 66 AO (Anhang 1b) ist in der Zweckbetriebsbestimmung nicht enthalten. Ebenso können auch internationale Kindergärten die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit zuerkannt bekommen, da eben dort auch Kinder beaufsichtigt werden.
Die notwendige Versorgung mit Speisen und Getränken der Kinder ist eine notwendige, dem Zweckbetrieb zuzuordnende Leistung.
Der BFH hat bei Kindergärten in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft entschieden, dass diese keine Hoheitsbetriebe, sondern Betriebe gewerblicher Art seien (BFH vom 12.07.2012, BStBl II 2012, 837). Der BFH hat dies u. a. damit begründet, dass die Finanzierungszuständigkeit für Kindergärten bei den Landkreisen und nicht den Kommunen liegt. Des Weiteren hat der BFH angeführt, dass § 24 SGB VII nur auf ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot abstellt und das ein Anbieter- und Nachfragemarkt besteht.
Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann deshalb ihre Kindergärten als BgA führen und diesen durch satzungsmäßige Bindung steuerbegünstigt stellen.
Eine andere Situation haben wir bei den Kindergärten in kirchlicher Trägerschaft. Kirchliche Kindergärten nach kirchlichem Selbstverständnis dienen der religiösen Bildung und Glaubenserziehung (Lehre und Verkündigung) und werden deshalb nicht als BgA eingestuft (OFD Niedersachsen vom 05.01.2013, DB 2013, 318). Dies spiegelt sich im Übrigen auch im neuen BMF-Schreiben zu § 2b UStG vom September 2016 wider.
Das FG Hamburg hatte allerdings in einem Urteil vom 05.02.2013 (EFG 2013, 965) eine andere Beurteilung getroffen und ausgeführt, dass kirchliche Kindergärten unter den in der Hansestadt Hamburg geltenden Bedingungen auf der Grundlage des o. g. BFH-Urteils als BgA zu qualifizieren sind. Die gegen das Urteil anhängige Revision (AZ BFH: II R 11/13) ist jedoch zurückgezogen worden.
Das FG Nürnberg hat in seinem Urteil vom 16.10.2014 (EFG 2015, 148) ausdrücklich dargelegt, dass der religiöse Erziehungsauftrag eine andere steuerliche Beurteilung als bei Kindergärten der Kommunen zulasse.
Umsatzsteuerlich ist die Unterbringung, Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen von der Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 23 UStG (s. Anhang 5) befreit. Bei Kindergartengebühren könnte zudem geprüft werden, ob die Beiträge nicht unter § 4 Nr. 22 UStG (Anhang 5) fallen.
Die Umsatzsteuerbefreiung knüpft an den Begriff der Aufnahme an. Abschn. 4.23.1 Abs. 3 Satz 1 UStAE definiert den Begriff Aufnahme wie folgt: "Der Begriff "Aufnahme" ist nicht an die Voraussetzungen gebunden, dass die Jugendlichen Unterkunft während der Nachtzeit und volle Verpflegung erhalten."
Unter die Befreiungsvorschrift fallen deshalb auch grundsätzlich Kindergärten, Kindertagesstätten oder Halbtags-Schülerheime, wenn die Schüler bei der Anfertigung der Schularbeiten oder bei der Freizeitgestaltung beaufsichtigt werden. Ein Erziehungszweck wird bei Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderheimen dann angenommen, wenn die Aufenthaltsdauer mindestens einen Monat beträgt (s. BMF vom 14.02.1968, BStBl II 1968, 401).
Literatur:
Märkle/Alber, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 12. Aufl., Stuttgart 2008.