Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Die Kleintierzuchtvereine können unter den Begriff der Tierzucht, der unter § 52 Nr. 23 AO (Anhang 1b) gefasst wird, subsumiert werden. Da die Förderung der Tierzucht nicht auf bestimmte Tierarten beschränkt ist, kann deshalb auch die Kleintierzucht darunterfallen. Unter Kleintierzuchtvereinen sind Vereine wie Brieftauben- und Kaninchenzuchtvereine oder Aquarien- und Terrarienvereine (AEAO Nr. 11 zu § 52 AO, Anhang 2) zu verstehen.

Bei Tierzuchtvereinen ist besonders auf die Selbstlosigkeit (§ 55 AO) und die Ausschließlichkeit (§ 56 AO) zu achten. Kleintierzuchtvereine können somit als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften anerkannt werden, wenn bei derartigen Vereinen die eigenwirtschaftlichen Interessen nicht im Vordergrund stehen und somit kein Verstoß gegen die Selbstlosigkeit i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) gegeben ist (AEAO Nr. 13 zu § 52 AO, Anhang 2). Dies ist z. B. der Fall, wenn insbesondere ein Verkauf gezüchteter Tiere im Vordergrund steht.

Die Kleintierzuchtvereine können Zuwendungs-/Spendenempfangsberechtigungen ausstellen. Mitgliedsbeiträge können wegen § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 4 EStG (Anhang 10) nicht als Zuwendungen/Spenden abgezogen werden. Es handelt sich bei diesen nicht abziehbaren Mitgliedsbeiträgen um Zuwendungen, die typischerweise überwiegend der Finanzierung von Leistungen an die Mitglieder dienen oder die in erster Linie der Freizeitgestaltung förderlich sind (s. BT-Drs. 16/5200. 16, 19f.; s. a. BR-Drs. 418/99, 15). Ob und in welchem Umfang die Mitgliedsbeiträge tatsächlich derart verwendet werden und konkret den Mitgliedern zugutekommen, ist aufgrund der zulässigen gesetzlichen Typisierung unerheblich (vgl. FG Münster vom 16.02.2007, EFG 07, 1434, rkr.). Das Abzugsverbot gilt auch dann für den gesamten Mitgliedsbeitrag, wenn die Körperschaft neben einem oder mehreren der für den Abzug der Mitgliedsbeiträge schädlichen Zwecke noch unschädliche steuerbegünstigte Zwecke fördert (EStR 10b.1 Abs. 1 Satz 1, Anhang 12).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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