Tz. 31

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die Besteuerungsgrundlagen, werden für das jeweilige Kalenderjahr ermittelt, weil die Körperschaftsteuer eine Jahressteuer ist (s. § 7 Abs. 3 Satz 1 KStG, Anhang 3). Die Veranlagung der Körperschaftsteuer erfolgt für das Kalenderjahr der Körperschaftsteuerpflicht. Ermittlungszeitraum für das Einkommen ist das Kalenderjahr, soweit die Körperschaft nicht nach dem Handelsgesetzbuch zur Buchführung verpflichtet ist (s. § 7 Abs. 4 KStG, Anhang 3).

 

Tz. 32

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Bestand die unbeschränkte oder beschränkte Körperschaftsteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, gilt der verkürzte Zeitraum als Bemessungs- und Ermittlungszeitraum (Rumpfwirtschaftsjahr).

Veranlagungszeitraum bleibt aber grundsätzlich das Kalenderjahr (s. § 7 Abs. 3 Satz 2 KStG, Anhang 3). Dies gilt auch in den Fällen eines abweichenden Wirtschaftsjahres.

Die Umstellung von einem Kalenderjahr auf ein Wirtschaftsjahr kann nur im Einvernehmen mit der Finanzbehörde vorgenommen werden (s. § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG, Anhang 3). Bei Vereinen bzw. Körperschaften gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, die freiwillig mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, kann in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 4 KStG auf Antrag das Wirtschaftsjahr der Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zugrunde gelegt werden (s. R 7.3 KStG 2015).

 

Hinweis:

Bei Körperschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sind für die Frage, ob die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (bis 28.12.2020: 35 000 EUR) überschritten wird, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Bruttoeinnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die von der Körperschaft unterhalten wurden, maßgeblich; vgl. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 25, Anhang 2.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?