Tz. 10

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die Körperschaftsteuerpflicht endet mit der Liquidation, d. h. mit der Auflösung des Vereins und der Abwicklung aller erforderlichen geschäftlichen Vorfälle (s. § 11 KStG, Anhang 3). Für das Ende der Liquidation hat die erforderliche Eintragung (Löschung) im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht nur deklaratorische Bedeutung. D. h., der Zeitpunkt der Löschung im Vereinsregister ist für das Ende der Steuerpflicht unbeachtlich. Auch nach Löschung im Register kann die Steuerpflicht fortbestehen, wenn die Liquidation tatsächlich zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet war.

Die Vorschriften, die für eine GmbH gelten, sind folglich entsprechend anzuwenden (hier: Liquidation oder Insolvenz).

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