Tz. 1
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Sofern feststeht, dass rechtsfähige (eingetragene) oder nichtrechtsfähige (nicht eingetragene) Verbände/Vereine wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger bzw. kirchlicher Zwecke die Vorteile der Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen können, wird von Seiten der Finanzämter das steuerliche Einkommen (zu versteuerndes Einkommen), welches der Körperschaftsteuerpflicht unterliegt, ermittelt. Es bildet die Besteuerungsgrundlage für die festzusetzende Körperschaftsteuer (KSt).
Tz. 2
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Für natürliche Personen, die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 EStG aus den sieben Einkunftsarten erzielen, finden die gesetzlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes Anwendung. Die Körperschaftsteuer ist als besondere Form der Einkommensteuer anzusehen. Sie ist die Einkommensteuer der "Körperschaften", genauer der in § 1 Abs. 1, § 2 KStG (Anhang 3) genannten unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Zu diesen bestimmten rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Gebilden gehören auch die juristischen Personen des privaten Rechts (s. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG, Anhang 3). In diesen Personenkreis sind somit auch die rechtsfähigen Verbände/Vereine (s. § 21 BGB, Anhang 12a), und zwar die Idealvereine ebenso wie die wirtschaftlichen Vereine (s. § 22 BGB, Anhang 12a), einzuordnen.
Körperschaftsteuerpflichtig sind auch die Verbände/Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts (s. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG, Anhang 3).
Tz. 3
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Nicht zu den Körperschaften i. S. v. §§ 1 und 2 KStG (Anhang 3) gehören die Personengesellschaften. Grundform ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Bei ihr haften die Gesellschafter persönlich (mit Ausnahme des Kommanditisten in der GmbH & Co. KG auch unbeschränkt) mit ihrem Privatvermögen für Gesellschaftsverbindlichkeiten und es erfolgt Geschäftsführung und Vertretung durch die Gesellschafter. Personengesellschaften sind streng von den nicht rechtsfähigen Verbänden/Vereinen abzugrenzen (s. § 54 BGB, Anhang 12a). Für die GbR wurde durch das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), das am 27.03.2024 in Kraft getreten ist, die Option zur Körperschaftsbesteuerung in § 1a KStG aufgenommen. § 1a KStG war durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuergesetzes am 01.07.2021 eingeführt worden. Ausgeübt werden kann die Option erstmals für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2021. Dies gilt nicht für Vereine.
Tz. 4
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Die Rechtsgrundlagen für die Besteuerung von Körperschaften ergeben sich aus dem Körperschaftsteuer- und Einkommensteuergesetz. Beide Gesetzestexte sind auszugsweise im Anhangteil abgedruckt (Anhang 3 und Anhang 10).