I. Allgemeines
Tz. 1
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Sofern feststeht, dass rechtsfähige (eingetragene) oder nichtrechtsfähige (nicht eingetragene) Verbände/Vereine wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger bzw. kirchlicher Zwecke die Vorteile der Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen können, wird von Seiten der Finanzämter das steuerliche Einkommen (zu versteuerndes Einkommen), welches der Körperschaftsteuerpflicht unterliegt, ermittelt. Es bildet die Besteuerungsgrundlage für die festzusetzende Körperschaftsteuer (KSt).
Tz. 2
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Für natürliche Personen, die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 EStG aus den sieben Einkunftsarten erzielen, finden die gesetzlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes Anwendung. Die Körperschaftsteuer ist als besondere Form der Einkommensteuer anzusehen. Sie ist die Einkommensteuer der "Körperschaften", genauer der in § 1 Abs. 1, § 2 KStG (Anhang 3) genannten unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Zu diesen bestimmten rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Gebilden gehören auch die juristischen Personen des privaten Rechts (s. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG, Anhang 3). In diesen Personenkreis sind somit auch die rechtsfähigen Verbände/Vereine (s. § 21 BGB, Anhang 12a), und zwar die Idealvereine ebenso wie die wirtschaftlichen Vereine (s. § 22 BGB, Anhang 12a), einzuordnen.
Körperschaftsteuerpflichtig sind auch die Verbände/Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts (s. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG, Anhang 3).
Tz. 3
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Nicht zu den Körperschaften i. S. v. §§ 1 und 2 KStG (Anhang 3) gehören die Personengesellschaften. Grundform ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Bei ihr haften die Gesellschafter persönlich (mit Ausnahme des Kommanditisten in der GmbH & Co. KG auch unbeschränkt) mit ihrem Privatvermögen für Gesellschaftsverbindlichkeiten und es erfolgt Geschäftsführung und Vertretung durch die Gesellschafter. Personengesellschaften sind streng von den nicht rechtsfähigen Verbänden/Vereinen abzugrenzen (s. § 54 BGB, Anhang 12a). Für die GbR wurde durch das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), das am 27.03.2024 in Kraft getreten ist, die Option zur Körperschaftsbesteuerung in § 1a KStG aufgenommen. § 1a KStG war durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuergesetzes am 01.07.2021 eingeführt worden. Ausgeübt werden kann die Option erstmals für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2021. Dies gilt nicht für Vereine.
Tz. 4
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Die Rechtsgrundlagen für die Besteuerung von Körperschaften ergeben sich aus dem Körperschaftsteuer- und Einkommensteuergesetz. Beide Gesetzestexte sind auszugsweise im Anhangteil abgedruckt (Anhang 3 und Anhang 10).
II. Persönliche Steuerpflicht
1. Unbeschränkte Steuerpflicht
Tz. 5
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Die unbeschränkte Körperschaftsteuerplicht besteht nur für die in § 1 Abs. 1 KStG (Anhang 3) genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG (Anhang 3) sind rechtsfähige und nicht rechtsfähige Verbände/Vereine (Körperschaften) unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland befindet. Liegt nur eine dieser Voraussetzungen vor, tritt bereits unbeschränkte Körperschaftspflicht ein (s. auch R 1.1 KStR 2015, Anhang 4) ein.
U.U. können auch ausländische Verbände/Vereine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein, wenn sie im Inland über einen Sitz oder eine Geschäftsleitung verfügen s."Ausländische Vereine".
1.1 Geschäftsleitung
Tz. 6
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Die Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO, Anhang 1b). Bei Verbänden/Vereinen wird es darauf ankommen, wo die Vorstandsmitglieder oder die sonst zur Vertretung berechtigten Personen ihre leitende Tätigkeit in Bezug auf die Verbands-/Vereinsgeschäfte ausüben. Es kommt es nicht darauf an, wo die getroffene Entscheidung umgesetzt wird. Entscheidend ist der Ort, wo der maßgebliche Wille über die Geschäftsführung gebildet wird. Das ist in der Regel der Sitz des Verbandes/Vereins.
1.2 Sitz
Tz. 7
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Der Sitz ist bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen von Bedeutung. Das Steuerrecht lehnt sich hierbei an den zivilrechtlichen Begriff an. Wo sich der Sitz befindet, wird entweder durch Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag, die Satzung oder das Stiftungsgeschäft bestimmt (s. § 11 AO, Anhang 1b). Da die Verbände/Vereine in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden, geht der Sitz des Vereins/Verbandes aus diesem Register hervor. Dies bedeutet, dass der steuerrechtliche Sitz mit dem zivilrechtlichen Sitz identisch ist (s. §§ 24, 80 Abs. 2 BGB, Anhang 12a und § 17 ZPO).
Sind zwar Sitz und Geschäftsleitung eines Vereins durch die Mitgliederversammlung an einen anderen Ort eines anderen Oberfinanzbezirks verlegt u...