Tz. 6
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Es liegen umsatzsteuerbare Leistungen vor, die ggf. Umsatzsteuerbefreiung erlangen können.
Beispiele für vereinnahmte Entgelte sind hierbei:
- Teilnehmergebühren, die von Mitgliedern und Nichtmitgliedern anlässlich der Jahrestagungen erhoben werden;
- Fortbildungskurse;
- Expertenworkshops;
- Symposien, soweit für derartige Veranstaltungen Teilnehmergebühren erhoben werden;
- Prüfungsgebühren;
- ggf. auch Gebühren aus Veranstaltungen der Arbeitskreise.
1. Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 UStG
Tz. 7
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Die Entgelte aus sonstigen Leistungen, die von den Gesellschaften/Einrichtungen erbracht werden, können nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) umsatzsteuerfrei sein, soweit diese Entgelte für die Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art von den Teilnehmern vereinnahmen. Bedingung für die Steuerfreiheit ist, dass die Einnahmen aus diesen Veranstaltungen überwiegend (zu mehr als 50 %) der Deckung der Kosten dienen.
Zu beachten ist aber, dass durch das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität (Jahressteuergesetz 2019) die Vorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) gestrichen werden soll. Allerdings wird derzeit die Auffassung vertreten, dass davon ausgegangen wird, dass die entsprechende Umsatzsteuerfreiheit dann durch die Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG oder in besonderen Fällen § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) gedeckt sein soll.
2. Sonderfall Beköstigung und Beherbergung
Tz. 8
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Ertragsteuerlich umfasst – wie ausgeführt – die Steuerbefreiung auch die Beköstigung und Beherbergung der Teilnehmer. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für die Umsatzsteuerbefreiung. Es liegen insoweit umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen vor.
Da ein Zweckbetrieb vorliegt, unterliegen diese Leistungen grundsätzlich gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG (Anhang 5) im Grundsatz dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Allerdings ist zu diesen Leistungen die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes eingeschränkt worden. A 12.9 Abs. 10 Nr. 7 UStAE regelt nun, dass bei Bildungs- und Lehrveranstaltungen auch die Beherbergungs- und Beköstigungsleistungen grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Allerdings wird dies eingeschränkt, wenn mit der Ausführung dieser Umsätze nicht selbst steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht werden und diese nicht in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dienen dürfen, die in Konkurrenz mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer (zum Beispiel: Gaststättenbetriebe) ausgeführt werden (A 12.9 Abs. 11 Satz 1 UStAE).
Ein Zweckbetrieb dient in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen, wenn mehr als 50 % der gesamten steuerpflichtigen Leistungen Umsätze durch zusätzliche wettbewerbsrelevante Leistungen (im Wettbewerb zu anderen Unternehmen mit dem Regelsteuersatz) erzielt werden. In diesen Fällen findet der Regelsteuersatz Anwendung. Eine Wettbewerbsrelevanz liegt allerdings dann nicht vor, wenn andere Unternehmer auch den ermäßigten Umsatzsteuersatz in Anspruch nehmen, sowie zum Beispiel bei der Beherbergung im Hotelbereich (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, Anhang 5).
Enthalten die von den Teilnehmern gezahlten Entgelte "lediglich" einen nicht betragsmäßig bezeichneten Anteil für die Beköstigung, kommt für diesen Entgeltsanteil die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) – wie ausgeführt – nicht in Betracht.
Können für die Beköstigung keine gesonderten Entgeltsanteile festgestellt werden, muss die Aufteilung ggf. im Wege der Schätzung erfolgen.
3. Vorsteuerabzug
Tz. 9
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Soweit die Entgelte umsatzsteuerfrei sind, können keine Vorsteuerbeträge abgezogen werden, weil für den Vorsteuerabzug der Ausschlusstatbestand des § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Anhang 5) greift. Sind die Entgelte steuerpflichtig und erfüllt die Gesellschaft außer den persönlichen auch die sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, können die direkt zuzuordnenden und ggf. die aufzuteilenden Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) zum Abzug zugelassen werden.